6.4.1.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Zahlung der K. für die Beurteilung vorliegend irrelevant, weil vor der Betrachtungsperiode eingegangen (Stellungnahme vom 13. Januar 2021). Selbst nach Erhalt der Zahlung habe die Wasserkasse noch Schulden gehabt. Das enorme Vermögen sei erst in den Folgejahren gebildet worden. Obwohl die Erfolgsrechnung zwischen 2010 und 2018 mehrheitlich Ausgabenüberschüsse ausgewiesen habe, sei das Vermögen in dieser Zeit um über Fr. 600'000.00 gewachsen, was auf erhebliche Querfinanzierungen hinweise. Das sei unzulässig (mit Hinweis auf BGE 2C_644/2009 vom 16. August 2010 Erw.