6.3. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist auf der Basis der Gemeinderechnungen und der jüngsten genehmigten Finanzpläne zu prüfen (Erw. 5.4. und Erw. 5.5.4. a.E.). Dem Gericht liegen die genehmigten Jahresrechnungen von 2008-2019 und die Finanzpläne 2020-2031 vor (siehe Eingabe vom 6. November 2020). Darauf stützen sich die folgenden Ausführungen.