6.2.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Ersatz- und Erneuerungskosten zu Lasten der Investitionsrechnung gehen. Das entspricht den kantonalen Rechnungslegungsvorschriften. Die Gemeinderechnungen werden auf deren Einhaltung geprüft (§ 94d Abs. 1 lit. c GG). Auf diese stellt das Gericht im Rahmen der Kostendeckungsprüfung ab. Im Rahmen dieser Prüfung werden an den die Spezialfinanzierungsbetriebe betreffenden Abschnitten in den genehmigten Gemeinderechnungen im Übrigen nur rechnerische Korrekturen auf konkrete, positionsbezogene Rügen hin vorgenommen (z.B. bei Zweckentfremdung von Mitteln aus den Eigenwirtschaftsbetrieben; vgl. auch nachstehend Erw. 6.4.1.4.).