Im Gewässerschutzgesetz wird der Begriff "Investitionsbedarf" im Übrigen ebenfalls weit verstanden und auf Unterhalt, Sanierung, Ersatz, Anpassungen an gesetzliche Anforderungen und betriebliche Optimierungen angewendet (vgl. Art. 60a Abw. 1 lit. d GSchG). Eine andere Aufteilung der Kostenzuweisung wäre bei entsprechender gesetzlicher Regelung aber auch möglich (vgl. BGE 2C_322/2010 vom 22. August 2012, Erw. 4, wo die Erneuerung des Netzes aus periodischen Gebühren zu zahlen war). - 22 -