Soweit für blosse Erneuerungen keine Beiträge erhoben werden, sind diese also aus den Anschlussgebühren zu bezahlen. Der Investitionsbegriff des Erschliessungsabgaberechts deckt sich nicht mit dem ökonomischen Investitionsbegriff. Die kommunalen Reglemente, AR und WR, enthalten keine Bestimmungen, die eine andere Kostenaufteilung verlangen würden (vgl. Art. 12 ff. WR und Art. 29 ff. AR). In Art. 29 Abs. 2 AR wird lediglich das ohnehin geltende Kostendeckungsprinzip wiederholt.