Diese Kostenzuweisung ist sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, wonach Erneuerungen oder Erweiterungen von Wasser- und Abwasseranlagen, welche allen Liegenschaften zugutekommen, aus Anschlussgebühren bezahlt werden können (BGE 2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2). Konkret ging es in diesem Entscheid um eine nachträgliche Gebührenerhebung, was aber nichts an der Zulässigkeit der Zuordnung von Erneuerungskosten zu den Investitionen ändert. Soweit für blosse Erneuerungen keine Beiträge erhoben werden, sind diese also aus den Anschlussgebühren zu bezahlen.