6.2.3. Nach den Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, welche im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investitionen. Dazu gehören zweifellos der Ersatz und die Erneuerung/Sanierung von Erschliessungsanlagen. Sie sind folglich aus den Investitionseinnahmen zu bezahlen. Das wird im Amtsbericht des DVI bestätigt (dort S. 1). Diese Kostenzuweisung ist sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, wonach Erneuerungen oder Erweiterungen von Wasser- und Abwasseranlagen, welche allen Liegenschaften zugutekommen, aus Anschlussgebühren bezahlt werden können (BGE 2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw.