Die kantonalen Rechnungsvorschriften halten die bundesgerichtlichen Vorgaben (Erw. 6.2.1.) grundsätzlich ein. Eine gewisse Unschärfe könnte bei Ausgaben im jeweiligen Aktivierungs-Grenzbereich entstehen. Aufgrund der kumulativ zu erfüllenden Anforderung, dass die Ausgabe eine neue oder erweiterte mehrjährige Nutzung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht bringen muss (vgl. Amtsbericht DVI, S. 1 [Sachverhalt I.]), sollte die Zuordnung als Investition bzw. Unterhalt im Normalfall aber ohne weiteres möglich sein. Eine allfällige Verzerrung dürften sich in engen Grenzen halten.