In der Finanzverordnung wird definiert, was unter einer Investition zu verstehen ist. Es sind grundsätzlich Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören (§ 17 Abs.1 FiV). Als Investition gelten Ausgaben für Einzelprojekte, welche die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV übersteigen (§ 17 Abs. 2 FiV). Auch Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer gelten als Investitionen, wenn sie die Aktivierungsgrenze übersteigen (§ 17 Abs. 2 lit. f FiV; so auch Ordner - 21 -