6.2.2. Seit 1994 müssen die Gemeinden des Kantons Aargau die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung als Spezialfinanzierung (nicht steuerfinanzierter Spezialfinanzierungsbetrieb) führen (§ 91f Abs. 2 GG), wobei die vom Kanton vorgegebenen Rechnungslegungsvorschriften einzuhalten sind (§§ 91a ff. GG und Vollzugsvorschriften der Finanzverordnung [FiV; SAR 617.113] vom 19. September 2012). Seit der Umstellung auf das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) per 2014 wird eine Anlagenbuchhaltung geführt.