Kantone und Gemeinden sind bei der Ausgestaltung der Abgaberegelung für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen im Übrigen aber weitgehend frei (BGE 2C_644/2009 vom 16. August 2010, Erw. 4.2). Sie bestimmen grundsätzlich selber, mit welchen Einnahmen, welche Ausgaben gedeckt werden sollen. Vorgegeben ist einzig in Bezug auf die Abwasserbeseitigung, dass die Kosten von den Verursachern zu tragen sind (Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 34 Abs. 2 BauG).