Vorab ist aber dem grundsätzlichen Vorhalt der Beschwerdeführerin, die Betriebs- und Investitionskosten würden nicht bundesrechtskonform zugeordnet, nachzugehen. 6.2. 6.2.1. Die Prüfung des Kostendeckungsprinzips setzt voraus, dass Betriebs- und Investitionskosten definiert und nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen präzise zugeordnet werden können. Dazu sind Betriebs- und Investitionsrechnungen zu führen (BGE 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.6.3.1. mit Hinweis).