Die Beschwerdeführerin wurde also nicht ungleich behandelt. Von allfällig künftig notwendig werdenden Anpassungen der Anschlussgebühren wird sie mindestens für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht rückwirkend betroffen sein. Die festgestellten Zahlenveränderungen, die grundsätzlich zulässig sein müssen (Erw. 5.5.4.), haben keine Bedeutung über die nachstehend vorzunehmende Prüfung des Kostendeckungsprinzips hinaus. - 20 - 6. 6.1. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips wird für jeden Verwaltungszweig separat geprüft (Spezialfinanzierung Wasserwerk Erw. 6.4. ff., Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung Erw. 6.5 ff.).