Der Vorhalt einer Ungleichbehandlung wäre nur berechtigt, wenn die Anschlussgebühren der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die angeblich überhöhten künftigen Investitionen der öffentlichen Hand erhöht worden wären. Es gibt aber keine Anzeichen, dass in Q. über den Betrachtungshorizont (Erw. 5.1. und hinten Erw. 6.3.) bei der Anschlussgebührenerhebung die Kontinuität verletzt worden wäre. Die Höhe des Einkaufs ins bestehende Netz ist bis zur hier strittigen Abgabeerhebung unverändert geblieben. Die Beschwerdeführerin wurde also nicht ungleich behandelt.