Diese Neuerung in der Tragung der Verfahrenskosten bei Kostendeckungsrügen ändert nichts an der sachlichen Prüfungsobliegenheit des Gerichts. Dieses hat weiterhin auf die aktuellsten im Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden Zahlen abzustellen. 5.5.5. In der Eingabe vom 29. März 2021 S. 4 f. argumentierte die Beschwerdeführerin, sie habe sich 2016 ins Netz eingekauft; es dürfe nicht sein, dass sie zukünftige Investitionen in diesem Ausmass mitfinanzieren müsse. Das verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und lasse die Prüfung des Kostendeckungsprinzips zu einer blossen Farce verkommen.