6.4.4.) eine Mitverantwortung des Gemeinwesens für die Verursachung des Rechtsstreites anzunehmen, die nach Auffassung des Gerichts dazu führen kann, dass sie sich, unabhängig vom materiellen Ausgang, an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen hat. Eine gutgläubig handelnde Rechtssuchende, deren Vorbringen mindestens im Zeitpunkt der Einspracheerhebung als nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, soll die Folgen von markanten Zahlenverschiebungen im Laufe des Verfahrens, worauf diese auch immer zurückzuführen sind (unsorgfältige Planung, politisch bedingte Investitionsstaus, etc.), nicht allein tragen müssen.