jeweiligen Spezialfinanzierungsbetriebs wie angestrebt technisch und finanziell sichergestellt sein soll. Ansonsten wären technische (z.B. in Zusammenhang mit den vielenorts zu erarbeitenden GEP 2 beim Abwasser) und politische Entwicklungen (bis hin zu Gemeindefusionen) bei lang dauernden Verfahren nicht zweckmässig aufzufangen und die sachliche Prüfung des künftigen Bedarfs würde zunehmend verfälscht, wenn nicht gar verunmöglicht. 5.5.4. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin ist dennoch nicht ganz unberechtigt. Scheint angesichts des Vermögensstands gemäss Gemeinderechnung bei - 19 -