5.5. 5.5.1. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin verschiedentlich den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre Finanzplanung seit der Einspracheerhebung mehrfach überarbeiten liess (Erw. 4.2. passim). - 18 - 5.5.2. Das Gericht stellt auf die im Zeitpunkt des Entscheids aktuellen Zahlen ab (Erw. 5.4.). Beweisergänzungen sind während des laufenden Verfahrens zulässig und werden vom Gericht häufig auf die Verhandlung hin ausdrücklich verlangt. Es gilt, den gesamten Mittelbedarf für die kommenden Jahre auf den Entscheidzeitpunkt hin festzustellen, weshalb Ergänzungen auch im Beschwerdeverfahren noch möglich sein müssen.