Werden die verschiedenen Abgabearten eines Verwaltungszweigs (z.B. Wassererschliessung) zusammengefasst, hat das Kostendeckungsprinzip eine abgabenbegrenzende Funktion nur bezüglich aller Abgabearten zusammen, nicht aber für die einzelne Abgabeart wie z.B. die Wasseranschlussgebühr. Entsprechend kann in derartigen Fällen das Kostendeckungsprinzip die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion für die einzelne Abgabenart (z.B. Anschlussgebühr) nicht übernehmen, da offen ist, in welcher Form und in welchem Ausmass die jeweiligen Kategorien zur Finanzierung herangezogen werden sollen (Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz 693 mit Hinweisen).