Das Kostendeckungsprinzip schreibt jedoch keine Aufgliederung des Verwaltungszweigs in Teilbereiche vor. Fehlt es an einer Unterteilung, bezieht sich das Kostendeckungsprinzip auf den Verwaltungszweig insgesamt, so dass Querfinanzierungen zwischen Teilbereichen denkbar sind (BGE 126 I 190; BGE 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.5). Werden die verschiedenen Abgabearten eines Verwaltungszweigs (z.B. Wassererschliessung) zusammengefasst, hat das Kostendeckungsprinzip eine abgabenbegrenzende Funktion nur bezüglich aller Abgabearten zusammen, nicht aber für die einzelne Abgabeart wie z.B. die Wasseranschlussgebühr.