5.2. Das Kostendeckungsprinzip kann seine abgabenbegrenzende Funktion nur erfüllen, wenn die einzelnen Abgabenarten aufgeteilt werden in einen durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren finanzierten und einen durch periodische Gebühren finanzierten Teil. Nur so können erhebliche Querfinanzierungen vermieden werden (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz 694 mit Hinweisen; BGE 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017, Erw. 4.3.1). Die Umschreibung des massgeblichen Verwaltungszweigs hat in erster Linie nach funktionellen Kriterien zu erfolgen (BGE 126 I 190; BGE 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 3).