gen und Reserven hinzuzurechnen. Hingegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass ein Gewinn angestrebt wird (BGE 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017, Erw. 2.2.2; BGE 126 I 188). Die Überprüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen, weil einerseits die Investitionen einen längerfristigen Horizont haben und unregelmässig anfallen und anderseits starke Schwankungen der Abgabenhöhe zu vermeiden sind. Betrachtungszeiträume von 14 bis 20 Jahre sind hinreichend, wenn keine Hinweise auf Verzerrungen vorliegen (BGE 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.2 mit Hinweisen).