Bei den geplanten Investitionen handle es sich nicht um "einfachen Unterhalt", welcher durch die Benützungsgebühren zu decken sei. Ohne die vorgesehenen Investitionen könnte die Versorgung in Q. langfristig gefährdet sein. Es sei daher zwingend, dass solche Ausgaben in die Investitionsrechnung aufgenommen würden. Unter diesen Umständen werde weder beim Wasser noch beim Abwasser am Ende des Planungshorizonts ein unzulässiger Überschuss erwartet. Das Kostendeckungsprinzip werde nicht verletzt. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Reduktion der geforderten Wasserund Abwasseranschlussgebühren, weil diese das Kostendeckungsprinzip verletzten.