4.3. Die Beschwerdegegnerin liess dazu ausführen, zum Gesamtaufwand seien nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Die Überprüfung müsse über einen längeren Zeitraum erfolgen, da Investitionen einerseits einen längerfristigen Zeithorizont hätten und oft unregelmässig anfallen würden und anderseits eine starke Schwankung der Abgabenhöhe vermieden werden müsse.