Das führe während des gesamten Planungshorizonts zu einer Zunahme von Fr. 4'582'000.00 im Vergleich zur Planung. Nach Vornahme dieser Korrekturen resultiere am Ende des Planungshorizonts ein massgebliches Nettovermögen von Fr. 23'070'000.00, was den doppelten Betrag der durchschnittlichen jährlichen Investitionsausgaben von knapp Fr. 800'000.00 bei weitem übersteige. Das Kostendeckungsprinzip sei somit verletzt. In ihrer Eingabe vom 20. Januar 2020 bezifferte die Beschwerdeführerin auch ihren Antrag in Bezug auf die Abwasseranschlussgebühren erstmals. Sie macht geltend, die definitiven Anschlussgebühren Abwasser seien auf Fr. 200'000.00 (inkl. MWST) festzusetzen.