Dies führe zu einer Zunahme von Fr. 2'191'000.000. Da Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Leitungsnetzes durch periodische Gebühren zu decken seien, entfalle der Investitionsbetrag von Fr. 5'600'000.00 der Position "Ersatz Wasserleitungen" aus der Investitionsrechnung. Nach Berücksichtigung dieser Änderungen resultiere per Ende 2030 ein massgebliches Nettovermögen von Fr. 3'874'000.00. Die Beschwerdeführerin bezifferte ihren Antrag in Bezug auf die Wasseranschlussgebühr erstmals, diese seien auf Fr. 250'000.00 (inkl. MWST) herabzusetzen.