Die Beschwerdeführerin hält im Weiteren fest, die auffälligen Anpassungen des Finanzplans im Budget 2018 würden grosse Zweifel an der korrekten Zuordnung von Be- triebs- und Investitionskosten gemäss den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Anlagenfinanzierung wecken. Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Leitungsnetzes seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch Benützungsgebühren zu decken. Lediglich der Neubau, das Verlängern oder Umlegen von Leitungen und Werken seien durch Baubeiträge und Anschlussgebühren zu finanzieren.