4.2. 4.2.1. Bei den Wasseranschlussgebühren machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei unter anderem zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Erneuerungs-, Unterhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen mit den Verbrauchs- und Benützungsgebühren andererseits das Kostendeckungsprinzip einhalten würden. Die Beschwerdegegnerin habe zunächst die massiven Anpassungen, welche der Finanzplan des Wasserwerks im Jahre 2017 erfahren habe, zu erklären. Diese Anpassungen seien erst nach Erlass der durch die Beschwerdeführerin mit Einsprache angefochtenen definitiven Abgabeverfügung vom 22. November 2016 erfolgt. Wäh-