3.5. Das AR enthält die geforderten wesentlichen Regelungen (Erw. 3.1.) und wurde ebenfalls von der Gemeindeversammlung beschlossen. Es genügt den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage zu Erhebung von Anschlussgebühren. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigte an der Verhandlung vom 11. November 2020 ausdrücklich, dass die Rechtsgrundlagen mit Berechnungsmodi nicht bestritten würden (Protokoll S. 5). - 12 - 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sowohl in Bezug auf die Wasseranschlussgebühren als auch in Bezug auf die Abwasseranschlussgebühren eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips.