Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümern einmalige Anschlussgebühren sowie wiederkehrende Benützungs- und Klärgebühren. Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand des Eigenwirtschaftsbetriebs Abwasserbeseitigung nicht übersteigen (Art. 29 AR und Art. 33 AR). Schuldner der Abgaben ist der jeweilige Eigentümer oder Baurechtsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (Art. 32 Abs. 1 AR). Die Zahlungspflicht tritt bei Neubauten mit der Schlusskontrolle ein (Art. 37 AR). Fällig wird die Zahlung zu 80 %, zuzüglich MWST, bei Baubeginn und zu 20 %, zuzüglich MWST, nach erfolgter Kontrolle und Rechnungstellung (Art. 30 AR).