3.3.2.3. Die Beschwerdeführerin hatte die fehlende Grundlage für die MWST nicht beanstandet (vgl. Protokoll S. 5). In der letzten Eingabe vom 29. März 2021 stellte sie sich aber auf den Standpunkt, die MWST müsse im WR ausdrücklich geregelt sein. Das Gericht dürfe zwar nicht über die Beschwerdebegehren hinausgehen (§ 48 Abs. 2 VRPG), das bedeute aber nur, dass es nicht mehr zusprechen dürfe, als beantragt sei. Aus dem Antrag "inkl. MWST" folge nicht, dass die MWST zusätzlich geschuldet sei, sondern, dass zum beantragten Betrag keine zusätzliche MWST geschuldet sein könne (Eingabe vom 29. März 2021 S. 4).