3.3.2. 3.3.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat zusätzlich zur Wasseranschlussgebühr eine MWST erhoben. Eine klare Grundlage dafür fehlt im WR. Einzig im Tarif wird angemerkt, dass sich dieser ohne MWST verstehe. 3.3.2.2. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Gebührenfestsetzung einem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 16. Juni 1999 entspreche. Dem Tarif, zuzüglich der gesetzlichen MWST, sei mit grosser Mehrheit zugestimmt worden. Das genüge als gesetzliche Grundlage zur Erhebung der MWST (Stellungnahme vom 11. Februar 2021 S. 2 f., sowie Beilage 2).