Das WR hält im Übrigen den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungsgrundlage in den Grundzügen fest und wurde von der dafür zuständigen Gemeindeversammlung beschlossen (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG, SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). Unter den gegebenen Umständen geht auch das Gericht für die vorliegend strittige Anschlussgebühr Wasser von einer – wenn auch nur knapp genügenden – gesetzlichen Grundlage aus. Der Beschwerdegegnerin sei immerhin empfohlen, eine Aktualisierung des 30-jährigen Wasserreglements an die Hand zu nehmen (vgl. übrigens auch nachstehend Erw. 3.3.2.).