Im WR nicht ausdrücklich geregelt ist, wer zahlungspflichtig für die Abgabe ist. Das ist ein Mangel. Bei Anschlussgebühren für Neu- und Ersatzbauten ist in der Regel der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses zahlungspflichtig (so auch Musterreglement des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, dort § 5 in Verbindung mit § 19). Im Abwasserreglement hat die Beschwerdegegnerin den Grundeigentümer im Zeitpunkt der Schlusskontrolle als Schuldner bestimmt (vgl. hinten Erw. 3.4.). - 10 -