1.5. Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2018, dass die geforderte Herabsetzung der Wasser- und Abwasseranschlussgebühren beziffert werde, ansonsten die Beschwerde ungenügend substantiiert sei (Vernehmlassung vom 22. Mai 2018). Die Beschwerdeführerin kam der Forderung mit Eingabe vom 20. Januar 2020 nach, worauf die Beschwerdegegnerin an dieser Forderung nicht weiter festhielt (Protokoll S. 4). 1.6. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.