Eine frühere Entgegennahme durch das Büro des Rechtsvertreters ist daher ausgeschlossen. Ein anderer Schluss stünde auch im Widerspruch zur Neueröffnung des Einspracheentscheids durch die Stadt Q. am 19. März 2018 und der Einigkeit der Parteien über das weitere Vorgehen (vgl. Sachverhalt E.). Nach einhelliger Meinung des Gerichts wurde der Nachweis, dass die Sendung am 29. Januar 2018 im Empfang genommen wurde, erbracht. Die Beschwerde vom 28. Februar 2018 (Eingang am 1. März 2018) wurde demnach fristgerecht erhoben.