1.4. 1.4.1. Die Beschwerdegegnerin rügt im Beweisergänzungsverfahren neu, die Eingabe vom 28. Februar 2018 halte die Beschwerdefrist nicht ein (Eingabe vom 11. Februar 2021). Als Beleg reicht sie eine Kopie des Rückscheins der Post ein, wonach die Sendung am 27. Januar 2018 entgegengenommen worden sein soll (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 11. Februar 2021).