1.2. Der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 sowie die Berichtigung vom 19. März 2018 betreffen Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 34 Abs. 2 BauG und 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig. 1.3. Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung eines Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 22. Januar 2018 sowie der Berichtigung vom 19. März 2018. Als Gebührenbelastete ist sie ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.