M.2. Die Beschwerdegegnerin korrigierte mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 einige an der Verhandlung gemachte Aussagen; eine weitere erklärte sie für nicht gemacht. Die Eingabe wurde zu den Akten genommen und der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Schreiben SKE vom 10. Dezember 2020). N.1. Die Beschwerdeführerin kam der Beweisauflage (vorne L.) innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 13. Januar 2021 nach, die Beschwerdegegnerin reichte die Beweisergänzungen innert nochmals erstreckter Frist am 11. Februar 2021 ein. N.2. Am 15. Februar 2021 wurden den Parteien die Eingaben übers Kreuz zur Kenntnis gebracht und Frist für abschliessende Stellungnahmen gesetzt.