Innert zweimal erstreckter Frist liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Januar 2020 vernehmen und bezifferte ihre Forderung. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht. Diese verlangte Frist für eine weitere Stellungnahme (Schreiben vom 3. Februar 2020). Innert ebenfalls zweimal erstreckter Frist reichte sie die Eingabe vom 11. März 2020 ein, welche der Gegenseite am 12. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde.