G.2. Mit Eingabe vom 3. September 2018 liess die Beschwerdegegnerin duplizieren. Auch sie hielt an den bisherigen Anträgen fest. Am 29. Oktober 2018 ging beim SKE innert erstreckter Frist die Stellungnahme zu den Neuerungen der Duplik der Beschwerdeführerin ein. Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 22. November 2018 machte diese letzte Bemerkungen, welche der Beschwerdeführerin am 23. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurden. Damit war der Schriftenwechsel vorerst abgeschlossen.