"1. Die Beschwerde vom 28. Februar 2018 sei abzuweisen. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." G.1. Die Beschwerdeführerin liess am 5. Juli 2018 innert erstreckter Frist replizieren. Sie hielt an den Begehren vom 28. Februar 2018 fest. Der mit Entscheid vom 19. März 2018 berichtigte Beschluss vom 22. Februar 2018 sei aufzuheben. Die Bezifferung des Rechtsbegehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens bleibe vorbehalten.