E. Am 27. März 2018 liess die Beschwerdeführerin dem SKE mitteilen, dass die Beschwerdegegnerin das Berichtigungsgesuch vom 28. Februar 2018 mit Beschluss vom 19. März 2018 gutgeheissen habe. Grundsätzlich beginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Berichtigungsentscheids neu zu laufen. Da die Abschreibung des hängigen Verfahrens und die Neueinreichung einer gleichlautenden Beschwerde einem formellen Leerlauf gleich käme, werde mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin beantragt, das vorliegende Verfahren fortzuführen. F. Innert erstreckter Frist liess sich die Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2018 vernehmen und beantragen: