2. Die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren für die Überbauung "B", 1. Etappe, seien gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne der nachfolgenden Begründung herabzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher MWST)." D. Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses wurde die Stadt Q. (handelnd durch den Gemeinderat; nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 12. März 2018 zur Vernehmlassung aufgefordert. -4-