In Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses wurden nur die noch nicht bezahlten Differenzwerte von Fr. 175'740.15 (inkl. MWST) als definitive Wasseranschlussgebühr und von Fr. 493'057.80 (inkl. MWST) als definitive Abwasseranschlussgebühr verfügt. Die bereits bezahlten Gebührenanteile waren damit nicht mehr Teil des Entscheiddispositivs. Der Beschluss vom 22. Januar 2018 wies dadurch tiefere Abgaben aus, als sie von der Beschwerdeführerin tatsächlich insgesamt gefordert worden waren (A.2.). C.1. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 liess die A. beim Gemeinderat Q. ein Berichtigungsbegehren einreichen und folgenden Antrag stellen: