{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2018-6_2021-08-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4842", "Checksum": "0845e6672207e8c58a9d63ce2ff3d7fe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2018.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.08.2021 4-BE.2018.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.08.2021 4-BE.2018.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.08.2021 4-BE.2018.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:46", "Checksum": "c33588c342fa0a8d9a98da7814881b69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.08.2021 4-BE.2018.6\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2018.6\n\nUrteil vom 18. August 2021\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichterin B. Bärtschi\nRichterin C. Hofer Schmid\nRichter K. Müller\nRichter V. Oeschger\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\nvertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin\nhandelnd durch den Gemeinderat, dieser\n\nvertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Pfisterer\nFretz Rechtsanwälte, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5000 Aarau\n\nGegenstand Anschlussgebühren Wasser und Abwasser\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nAm 5. November 2012 erteilte der Gemeinderat der Stadt Q. der A. die\nBaubewilligung für die Überbauung \"B\" (1. Etappe) mit den Baufeldern A1\n(Geschäftshaus), A2 (B-Center), B (Waldhaus), C (Hofhaus), D (I.-Turm),\nE1 (Platzhaus) sowie für eine zweigeschossige unterirdische Autoeinstellhalle und eine öffentliche Unterflur-Wertstoffsammelstelle. Auf den Baufeldern A1 und A2 wurden Verkaufs- und Dienstleistungsflächen, Pflege- und\nAlterswohnungen, ein Restaurant, Büros und Mietwohnungen gebaut. Auf\nden Baufeldern B, C, D und E1 wurden Eigentums- und Mietwohnungen\nrealisiert (vgl. Protokollauszug des Gemeinderats vom 5. November 2012,\nProtokollauszug des Gemeinderats vom 22. Mai 2013).\n\nA.2.\nIn der Baubewilligung vom 5. November 2012 wurden der A. (Bauherrin)\nauch provisorische Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auferlegt.\n\nDie Wasseranschlussgebühren wurden auf Fr. 575'564.00 festgesetzt.\n80 % davon, das sind Fr. 460'451.20 zuzüglich Fr. 11'511.30 MWST, zusammen Fr. 471'962.50, wurden der Bauherrin in Rechnung gestellt.\n\nDie Kanalisationsanschlussgebühren wurden auf Fr. 729'250.00 festgesetzt. Davon wurden ebenfalls 80 %, das sind Fr. 583'640.00 zuzüglich\nMWST von Fr. 46'691.20, zusammen Fr. 630'331.20, in Rechnung gestellt.\n\nBeide Rechnungen wurden bezahlt.\n\nA.3.\nMit Verfügung vom 22. November 2016 wurden die definitiven Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) festgesetzt. Der A. wurden zusätzliche\nWasseranschlussgebühren von Fr. 175'740.15 und Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 493'057.80 (jeweils inkl. MWST) auferlegt (Verfügung und Rechnung vom 22. November 2016 [Beschwerdebeilage 3]).\n\nB.1.\nDie A. liess am 14. Dezember 2016 gegen die definitiven Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) Einsprache erheben und beantragen, die Gebühren seien herabzusetzen.\n\nB.2.\nMit Beschluss vom 22. Januar 2018 wies der Gemeinderat Q. die Einsprache ab. Er hielt darin fest, die Wasseranschlussgebühren würden\nFr. 647'702.65 (6'135 Anschlusseinheiten à Fr. 103.00, inkl. 2.5 % MWST)\n-3-\n\nbetragen. Bei Abzug der bereits geleisteten Wasseranschlussgebühren\nvon Fr. 471'962.50 verbleibe ein offener Betrag von Fr. 175'740.15.\n\nDie Abwasseranschlussgebühren wurden im Beschluss vom 22. Januar\n2018 auf Fr. 1'123'389.00 festgesetzt (Grundgebühr von Fr. 300.00 plus\n8'319 Anschlusseinheiten à Fr. 125.00, inkl. 8 % MWST). Unter Anrechnung des bereits geleisteten Betrags von Fr. 630'331.20 sei noch ein Betrag von Fr 493'057.80 offen.\n\nIn Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses wurden nur die noch nicht bezahlten Differenzwerte von Fr. 175'740.15 (inkl. MWST) als definitive Wasseranschlussgebühr und von Fr. 493'057.80 (inkl. MWST) als definitive Abwasseranschlussgebühr verfügt. Die bereits bezahlten Gebührenanteile\nwaren damit nicht mehr Teil des Entscheiddispositivs. Der Beschluss vom\n22. Januar 2018 wies dadurch tiefere Abgaben aus, als sie von der Beschwerdeführerin tatsächlich insgesamt gefordert worden waren (A.2.).\n\nC.1.\nMit Schreiben vom 28. Februar 2018 liess die A. beim Gemeinderat Q. ein\nBerichtigungsbegehren einreichen und folgenden Antrag stellen:\n\n\"Ziff. 3.1 und 3.2 des Dispositivs des Entscheids vom 22. Januar 2018,\nArtikel Nr. 2018-20 seien wie folgt zu berichtigen:\n«3.1 Definitive Wasseranschlussgebühr: CHF 647'702.65 (inkl. MwSt.)\n3.2 Definitive Kanalisationsanschlussgebühr: CHF 1'123'389.00 (inkl.\n(inkl. MwSt.)»\"\n\nC.2.\nEbenfalls am 28. Februar 2018 liess die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschluss vom 22. Januar 2018 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen\n(nachfolgend: SKE), führen und beantragen:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates der Stadt Q. vom 22. Januar 2018 sei aufzuheben.\n\n2. Die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren für die Überbauung \"B\",\n1. Etappe, seien gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid\nim Sinne der nachfolgenden Begründung herabzusetzen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher MWST).\"\n\nD.\nNach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses wurde die Stadt Q.\n(handelnd durch den Gemeinderat; nachfolgend Beschwerdegegnerin) am\n12. März 2018 zur Vernehmlassung aufgefordert.\n-4-\n\nE.\nAm 27. März 2018 liess die Beschwerdeführerin dem SKE mitteilen, dass\ndie Beschwerdegegnerin das Berichtigungsgesuch vom 28. Februar 2018\nmit Beschluss vom 19. März 2018 gutgeheissen habe. Grundsätzlich beginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Berichtigungsentscheids neu\nzu laufen. Da die Abschreibung des hängigen Verfahrens und die Neueinreichung einer gleichlautenden Beschwerde einem formellen Leerlauf\ngleich käme, werde mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin beantragt, das vorliegende Verfahren fortzuführen.\n\n"}