Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2018.6 Urteil vom 18. August 2021 Besetzung Präsident E. Hauller Richterin B. Bärtschi Richterin C. Hofer Schmid Richter K. Müller Richter V. Oeschger Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Schärer Rechtsan- wälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Pfisterer Fretz Rechtsanwälte, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5000 Aarau Gegenstand Anschlussgebühren Wasser und Abwasser -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. Am 5. November 2012 erteilte der Gemeinderat der Stadt Q. der A. die Baubewilligung für die Überbauung "B" (1. Etappe) mit den Baufeldern A1 (Geschäftshaus), A2 (B-Center), B (Waldhaus), C (Hofhaus), D (I.-Turm), E1 (Platzhaus) sowie für eine zweigeschossige unterirdische Autoeinstell- halle und eine öffentliche Unterflur-Wertstoffsammelstelle. Auf den Baufel- dern A1 und A2 wurden Verkaufs- und Dienstleistungsflächen, Pflege- und Alterswohnungen, ein Restaurant, Büros und Mietwohnungen gebaut. Auf den Baufeldern B, C, D und E1 wurden Eigentums- und Mietwohnungen realisiert (vgl. Protokollauszug des Gemeinderats vom 5. November 2012, Protokollauszug des Gemeinderats vom 22. Mai 2013). A.2. In der Baubewilligung vom 5. November 2012 wurden der A. (Bauherrin) auch provisorische Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren aufer- legt. Die Wasseranschlussgebühren wurden auf Fr. 575'564.00 festgesetzt. 80 % davon, das sind Fr. 460'451.20 zuzüglich Fr. 11'511.30 MWST, zu- sammen Fr. 471'962.50, wurden der Bauherrin in Rechnung gestellt. Die Kanalisationsanschlussgebühren wurden auf Fr. 729'250.00 festge- setzt. Davon wurden ebenfalls 80 %, das sind Fr. 583'640.00 zuzüglich MWST von Fr. 46'691.20, zusammen Fr. 630'331.20, in Rechnung gestellt. Beide Rechnungen wurden bezahlt. A.3. Mit Verfügung vom 22. November 2016 wurden die definitiven Anschluss- gebühren (Wasser und Abwasser) festgesetzt. Der A. wurden zusätzliche Wasseranschlussgebühren von Fr. 175'740.15 und Kanalisationsan- schlussgebühren von Fr. 493'057.80 (jeweils inkl. MWST) auferlegt (Verfü- gung und Rechnung vom 22. November 2016 [Beschwerdebeilage 3]). B.1. Die A. liess am 14. Dezember 2016 gegen die definitiven Anschlussgebüh- ren (Wasser und Abwasser) Einsprache erheben und beantragen, die Ge- bühren seien herabzusetzen. B.2. Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 wies der Gemeinderat Q. die Einspra- che ab. Er hielt darin fest, die Wasseranschlussgebühren würden Fr. 647'702.65 (6'135 Anschlusseinheiten à Fr. 103.00, inkl. 2.5 % MWST) -3- betragen. Bei Abzug der bereits geleisteten Wasseranschlussgebühren von Fr. 471'962.50 verbleibe ein offener Betrag von Fr. 175'740.15. Die Abwasseranschlussgebühren wurden im Beschluss vom 22. Januar 2018 auf Fr. 1'123'389.00 festgesetzt (Grundgebühr von Fr. 300.00 plus 8'319 Anschlusseinheiten à Fr. 125.00, inkl. 8 % MWST). Unter Anrech- nung des bereits geleisteten Betrags von Fr. 630'331.20 sei noch ein Be- trag von Fr 493'057.80 offen. In Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses wurden nur die noch nicht be- zahlten Differenzwerte von Fr. 175'740.15 (inkl. MWST) als definitive Was- seranschlussgebühr und von Fr. 493'057.80 (inkl. MWST) als definitive Ab- wasseranschlussgebühr verfügt. Die bereits bezahlten Gebührenanteile waren damit nicht mehr Teil des Entscheiddispositivs. Der Beschluss vom 22. Januar 2018 wies dadurch tiefere Abgaben aus, als sie von der Be- schwerdeführerin tatsächlich insgesamt gefordert worden waren (A.2.). C.1. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 liess die A. beim Gemeinderat Q. ein Berichtigungsbegehren einreichen und folgenden Antrag stellen: "Ziff. 3.1 und 3.2 des Dispositivs des Entscheids vom 22. Januar 2018, Artikel Nr. 2018-20 seien wie folgt zu berichtigen: «3.1 Definitive Wasseranschlussgebühr: CHF 647'702.65 (inkl. MwSt.) 3.2 Definitive Kanalisationsanschlussgebühr: CHF 1'123'389.00 (inkl. (inkl. MwSt.)»" C.2. Ebenfalls am 28. Februar 2018 liess die A. (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) gegen den Beschluss vom 22. Januar 2018 Beschwerde beim Spe- zialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend: SKE), führen und beantragen: "1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates der Stadt Q. vom 22. Ja- nuar 2018 sei aufzuheben. 2. Die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren für die Überbauung "B", 1. Etappe, seien gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne der nachfolgenden Begründung herabzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher MWST)." D. Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses wurde die Stadt Q. (handelnd durch den Gemeinderat; nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 12. März 2018 zur Vernehmlassung aufgefordert. -4- E. Am 27. März 2018 liess die Beschwerdeführerin dem SKE mitteilen, dass die Beschwerdegegnerin das Berichtigungsgesuch vom 28. Februar 2018 mit Beschluss vom 19. März 2018 gutgeheissen habe. Grundsätzlich be- ginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Berichtigungsentscheids neu zu laufen. Da die Abschreibung des hängigen Verfahrens und die Neuein- reichung einer gleichlautenden Beschwerde einem formellen Leerlauf gleich käme, werde mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin be- antragt, das vorliegende Verfahren fortzuführen. F. Innert erstreckter Frist liess sich die Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2018 vernehmen und beantragen: "1. Die Beschwerde vom 28. Februar 2018 sei abzuweisen. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." G.1. Die Beschwerdeführerin liess am 5. Juli 2018 innert erstreckter Frist repli- zieren. Sie hielt an den Begehren vom 28. Februar 2018 fest. Der mit Ent- scheid vom 19. März 2018 berichtigte Beschluss vom 22. Februar 2018 sei aufzuheben. Die Bezifferung des Rechtsbegehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens bleibe vorbehalten. G.2. Mit Eingabe vom 3. September 2018 liess die Beschwerdegegnerin dupli- zieren. Auch sie hielt an den bisherigen Anträgen fest. Am 29. Oktober 2018 ging beim SKE innert erstreckter Frist die Stellungnahme zu den Neu- erungen der Duplik der Beschwerdeführerin ein. Diese wurde der Be- schwerdegegnerin am 30. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht. Mit Ein- gabe vom 22. November 2018 machte diese letzte Bemerkungen, welche der Beschwerdeführerin am 23. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurden. Damit war der Schriftenwechsel vorerst abgeschlossen. H.1. Am 13. September 2019 wurde die Beschwerdegegnerin gebeten, die voll- ständigen und aktualisierten Finanzpläne der Spezialfinanzierungsbetriebe Wasserwerk und Abwasserbeseitigung der Stadt Q. (umfassend die Jahre 2019 bis 2028), sowie die zuletzt verabschiedeten Jahresrechnungen der beiden Betriebe bis 18. Oktober 2019 nachzureichen. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 liess die Beschwerdegegnerin die ent- sprechenden Unterlagen nachreichen (Jahresrechnungen 2018 der Spezi- alfinanzierungsbetriebe Wasserwerk und Abwasserbeseitigung, Budgets -5- 2020, Investitionspläne mit Erläuterungen der N. AG vom 24. September 2019 und der D. AG vom 26. September 2019). H.2. Das Gericht stellte der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2019 die Ein- gabe vom 17. Oktober 2019 samt Beilagen zur Einsichtnahme und zur frei- willigen Stellungnahme bis 13. November 2019 zu. Jedenfalls sollte innert der erwähnten Frist das Kürzungsbegehren beziffert werden. Innert zweimal erstreckter Frist liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Januar 2020 vernehmen und bezifferte ihre Forderung. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht. Diese verlangte Frist für eine weitere Stellungnahme (Schreiben vom 3. Februar 2020). Innert ebenfalls zweimal erstreckter Frist reichte sie die Eingabe vom 11. März 2020 ein, welche der Gegenseite am 12. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. I. Am 28. April 2020 stellte das Gericht den Parteien den für einen gleichge- lagerten Fall eingeholten Amtsbericht des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) vom 11. März 2020 zur Kenntnis und freiwilligen Stel- lungnahme zu. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 20. Mai 2020 kurz dazu vernehmen; die Beschwerdeführerin verzichtete vorderhand auf eine Stellungnahme (Schreiben vom 22. Mai 2020). Die Schreiben wurden der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis gebracht und die Parteien gleichzeitig informiert, dass die anstehende Verhandlung erst nach den Sommerferien stattfinden könne (Schreiben vom 25. Mai 2020). J. Mit Eingabe vom 6. November 2020 liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht die neusten Zahlen und aktualisierten Planungen zukommen. Ein Doppel der Eingabe wurde der Gegenseite direkt zugestellt. K.1. Das SKE führte am 11. November 2020 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Die Rechts- und Sachlage wurden eingehend bespro- chen (Protokoll passim). Das Gericht machte den Parteien daraufhin einen Einigungsvorschlag, zu dessen Beantwortung es den Parteien eine Be- denkfrist einräumte. K.2. Die Beschwerdeführerin lehnte den Vorschlag mit Schreiben vom 13. No- vember 2020 ab und bat um Fortsetzung des Verfahrens. Die Beschwer- degegnerin verzichtete daraufhin auf eine Stellungnahme zum gerichtli- chen Vorschlag (Schreiben vom 19. November 2020). -6- L. Das SKE verfügte, wie angekündigt (Protokoll S. 25), weitere Beweisaufla- gen an beide Parteien (Beweisbeschluss vom 20. November 2020). M.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 25. No- vember 2020 um Zustellung des Verhandlungsprotokolls. Dem Wunsch kam das SKE am 26. November 2020 nach (Protokoll an beide Parteiver- treter). M.2. Die Beschwerdegegnerin korrigierte mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 einige an der Verhandlung gemachte Aussagen; eine weitere erklärte sie für nicht gemacht. Die Eingabe wurde zu den Akten genommen und der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Schreiben SKE vom 10. Dezember 2020). N.1. Die Beschwerdeführerin kam der Beweisauflage (vorne L.) innert erstreck- ter Frist mit Eingabe vom 13. Januar 2021 nach, die Beschwerdegegnerin reichte die Beweisergänzungen innert nochmals erstreckter Frist am 11. Februar 2021 ein. N.2. Am 15. Februar 2021 wurden den Parteien die Eingaben übers Kreuz zur Kenntnis gebracht und Frist für abschliessende Stellungnahmen gesetzt. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 10. März 2021 zur gegnerischen Eingabe vernehmen, die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist am 29. März 2021. Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 31. März 2021 erneut übers Kreuz zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig eine abschliessende Bera- tung ohne Parteibeteiligung angekündigt. N.3. Mit Einschreiben vom 14. März 2021 (richtig: 14. April 2021) ersuchte der Vertreter der Beschwerdegegnerin, ihm Frist für eine Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite vom 29. März 2021 einzuräumen. Dem Begehren wurde am 15. April 2021 stattgegeben. Die angekündigte Stellungnahme ging fristgerecht am 22. April 2021 beim Gericht ein und wurde dem Ge- genanwalt umgehend zur Kenntnis gebracht. O. Das Gericht hat den Fall am 18. August 2021 abschliessend beraten und entschieden. -7- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden. Dessen Einspracheent- scheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsge- richt angefochten werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwick- lung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbin- dung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Diese Fristen können nicht erstreckt werden (§ 28 Abs. 3 VRPG). 1.2. Der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 sowie die Berichtigung vom 19. März 2018 betreffen Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 34 Abs. 2 BauG und 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist somit für die Behandlung der Be- schwerde sachlich zuständig. 1.3. Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung eines Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 22. Januar 2018 sowie der Berichtigung vom 19. März 2018. Als Gebüh- renbelastete ist sie ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.4. 1.4.1. Die Beschwerdegegnerin rügt im Beweisergänzungsverfahren neu, die Eingabe vom 28. Februar 2018 halte die Beschwerdefrist nicht ein (Eingabe vom 11. Februar 2021). Als Beleg reicht sie eine Kopie des Rückscheins der Post ein, wonach die Sendung am 27. Januar 2018 entgegengenom- men worden sein soll (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 11. Februar 2021). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Der Einspracheentscheid sei der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 zugestellt worden, was mit der Sendungsnachverfolgung (Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 13. Ja- nuar 2021) sowie mit der Zustellliste vom 29. Januar 2018 (Beilage 3 zur Eingabe vom 29. März 2021) belegt werde. Bei der handschriftlichen Emp- fangsbestätigung mit Datum vom 27. Januar 2018 (Samstag) auf dem Rückschein handle es sich offensichtlich um ein Versehen. Die Unterzeich- nende, eine Mitarbeiterin im 1. Lehrjahr, habe nie am Samstag gearbeitet, -8- was diese mit Erklärung vom 29. März 2021 bestätige (Stellungnahme vom 29. März 2021 mit Beilage 1). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht ein Widerspruch zwischen Rückschein und Sendungsnachverfolgung, der zu Lasten der Beschwerde- führerin als Beweispflichtige gehen müsse (Stellungnahme vom 10. März 2021 S. 1). 1.4.2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats wurde wie üblich eingeschrie- ben verschickt, um den Versand und die erfolgte Zustellung nachweisen zu können. Der eingeschriebene Brief hat die Abholstelle (Postfächer Aarau) gemäss Sendungsnachverfolgung am 29. Januar 2018 erreicht. Er wurde vom Kunden, d.h. den Schärer Rechtsanwälten, Aarau, am 29. Januar 2018 entgegengenommen (so auch Zustellliste). Eine frühere Entgegen- nahme durch das Büro des Rechtsvertreters ist daher ausgeschlossen. Ein anderer Schluss stünde auch im Widerspruch zur Neueröffnung des Ein- spracheentscheids durch die Stadt Q. am 19. März 2018 und der Einigkeit der Parteien über das weitere Vorgehen (vgl. Sachverhalt E.). Nach einhelliger Meinung des Gerichts wurde der Nachweis, dass die Sen- dung am 29. Januar 2018 im Empfang genommen wurde, erbracht. Die Beschwerde vom 28. Februar 2018 (Eingang am 1. März 2018) wurde dem- nach fristgerecht erhoben. 1.5. Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2018, dass die geforderte Herabsetzung der Wasser- und Abwasseran- schlussgebühren beziffert werde, ansonsten die Beschwerde ungenügend substantiiert sei (Vernehmlassung vom 22. Mai 2018). Die Beschwerdeführerin kam der Forderung mit Eingabe vom 20. Januar 2020 nach, worauf die Beschwerdegegnerin an dieser Forderung nicht wei- ter festhielt (Protokoll S. 4). 1.6. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. 2. Vorliegend ist umstritten, ob die verfügten Wasser- und Abwasseran- schlussgebühren das Kostendeckungsprinzip verletzen. Die Gebühren- pflicht als solche wie auch die Berechnung mittels Anschlusseinheiten wer- den nicht bestritten (Protokoll S. 5). -9- 3. 3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsentscheid BGE 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen an- wendbar ist [BGE 134 I 180]). 3.2. Das kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentü- mern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Abwasserbe- seitigung zu erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Sie haben die Erhebung der Beiträge und Gebühren auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; betreffend Kanalisation vgl. auch § 23 des Einführungsgesetzes zur Bun- desgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007 und § 60a Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom 24. Januar 1991). 3.3. 3.3.1. Rechtliche Grundlage der Erhebung einer Wasseranschlussgebühr ist in Q. das Wasserreglement, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 10. April 1991 (kurz: WR). Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr (Art. 44 WR), die anhand von Anschlusseinhei- ten berechnet wird (Art. 45 WR in Verbindung mit Anhang I und II zum WR; Fr. 103.00 pro Anschlusseinheit). Die Wasseranschlussgebühr wird fällig: zu 80 % bei Baubeginn, zu 20 % nach Kontrolle der Anschlusseinheiten und Rechnungstellung der Gemeinde (Art. 46 WR). Im WR nicht ausdrücklich geregelt ist, wer zahlungspflichtig für die Abgabe ist. Das ist ein Mangel. Bei Anschlussgebühren für Neu- und Ersatzbauten ist in der Regel der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses zah- lungspflichtig (so auch Musterreglement des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, dort § 5 in Verbindung mit § 19). Im Abwasserreglement hat die Beschwerdegegnerin den Grundeigentümer im Zeitpunkt der Schluss- kontrolle als Schuldner bestimmt (vgl. hinten Erw. 3.4.). - 10 - Vorliegend stehen Anschlussgebühren für Neubauten im Raum. Die Be- schwerdeführerin war zu beiden in Betracht fallenden Zeitpunkten (An- schluss und Schlusskontrolle) Eigentümerin der abgabebelasteten Liegen- schaften (Alleineigentümerin der Parzelle O, die mit Baurechten belastet ist) und liegt als Abgabepflichtige damit auf der Hand. Die Zahlungspflicht wird von ihr denn auch nicht im Grundsatz bestritten. Das WR hält im Übri- gen den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungsgrundlage in den Grundzügen fest und wurde von der dafür zuständigen Gemeindever- sammlung beschlossen (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwoh- nergemeinden [Gemeindegesetz, GG, SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). Unter den gegebenen Umständen geht auch das Gericht für die vorliegend strittige Anschlussgebühr Wasser von einer – wenn auch nur knapp genü- genden – gesetzlichen Grundlage aus. Der Beschwerdegegnerin sei im- merhin empfohlen, eine Aktualisierung des 30-jährigen Wasserreglements an die Hand zu nehmen (vgl. übrigens auch nachstehend Erw. 3.3.2.). 3.3.2. 3.3.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat zusätzlich zur Wasseranschlussgebühr eine MWST erhoben. Eine klare Grundlage dafür fehlt im WR. Einzig im Tarif wird angemerkt, dass sich dieser ohne MWST verstehe. 3.3.2.2. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Gebührenfestsetzung einem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 16. Juni 1999 entspreche. Dem Tarif, zuzüglich der gesetzlichen MWST, sei mit grosser Mehrheit zugestimmt worden. Das genüge als gesetzliche Grundlage zur Erhebung der MWST (Stellungnahme vom 11. Februar 2021 S. 2 f., sowie Beilage 2). 3.3.2.3. Die Beschwerdeführerin hatte die fehlende Grundlage für die MWST nicht beanstandet (vgl. Protokoll S. 5). In der letzten Eingabe vom 29. März 2021 stellte sie sich aber auf den Standpunkt, die MWST müsse im WR aus- drücklich geregelt sein. Das Gericht dürfe zwar nicht über die Beschwerde- begehren hinausgehen (§ 48 Abs. 2 VRPG), das bedeute aber nur, dass es nicht mehr zusprechen dürfe, als beantragt sei. Aus dem Antrag "inkl. MWST" folge nicht, dass die MWST zusätzlich geschuldet sei, sondern, dass zum beantragten Betrag keine zusätzliche MWST geschuldet sein könne (Eingabe vom 29. März 2021 S. 4). 3.3.2.4. Wie bereits ausgeführt (Erw. 3.1.) unterstehen Kausalabgaben strikte dem Legalitätsprinzip (vgl. BGE 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.1 - 11 - mit Hinweisen). Will die Gemeinde die von ihr zu bezahlende MWST auf den Anschlussgebührenpflichtigen überwälzen, hat sie dies ausdrücklich im Reglement festzulegen (AGVE 1999, S. 152), wie sie es im aktuellen Abwasserreglement getan hat (vgl. hinten Erw. 3.4.). Bei der Änderung der Gebühren Wasser und Abwasser 1999 hat man von einem Tarif inklusive MWST zu einem Tarif exklusive MWST gewechselt. Dem Beschlussproto- koll der Abstimmung der Einwohnergemeindeversammlung vom 19. Juni 1999 zufolge war zwar beabsichtigt, die MWST zuzüglich zu den Gebühren zu erheben. Im Reglement selbst wurde das aber nicht verankert und kann daher von den Betroffenen nicht gefordert werden. Der blosse Hinweis im Tarif "exkl. MWST" genügt quasi als "argumentum e contrario" nicht als ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Abgabe. Auf der Was- seranschlussgebühr kann die MWSt daher von der Gebührenpflichtigen nicht zusätzlich verlangt werden. Ein Mitglied des Gerichts hätte das WR trotzdem auch in diesem Punkt genügen lassen. 3.4. Rechtliche Grundlage der Erhebung einer Abwasseranschlussgebühr ist das Abwasserreglement, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 11. Dezember 2002 (kurz: AR). Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümern einmalige Anschlussge- bühren sowie wiederkehrende Benützungs- und Klärgebühren. Die einma- ligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand des Ei- genwirtschaftsbetriebs Abwasserbeseitigung nicht übersteigen (Art. 29 AR und Art. 33 AR). Schuldner der Abgaben ist der jeweilige Eigentümer oder Baurechtsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (Art. 32 Abs. 1 AR). Die Zahlungspflicht tritt bei Neubauten mit der Schlusskontrolle ein (Art. 37 AR). Fällig wird die Zahlung zu 80 %, zuzüglich MWST, bei Baubeginn und zu 20 %, zuzüglich MWST, nach erfolgter Kontrolle und Rechnungstellung (Art. 30 AR). Die Anschlussgebühr wird anhand der installierten Sanitäreinheiten und der entwässerten Dach- und Vorplatzflächen berechnet. Hinzu kommt eine ein- malige Grundgebühr (Art. 34 AR in Verbindung mit der Gebührenordnung im Anhang; Fr. 125.00 pro Anschlusseinheit). 3.5. Das AR enthält die geforderten wesentlichen Regelungen (Erw. 3.1.) und wurde ebenfalls von der Gemeindeversammlung beschlossen. Es genügt den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage zu Erhebung von An- schlussgebühren. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigte an der Verhandlung vom 11. November 2020 ausdrücklich, dass die Rechtsgrund- lagen mit Berechnungsmodi nicht bestritten würden (Protokoll S. 5). - 12 - 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sowohl in Bezug auf die Wasseranschlussge- bühren als auch in Bezug auf die Abwasseranschlussgebühren eine Ver- letzung des Kostendeckungsprinzips. 4.2. 4.2.1. Bei den Wasseranschlussgebühren machte die Beschwerdeführerin gel- tend, es sei unter anderem zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Erneuerungs-, Unterhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen mit den Verbrauchs- und Benützungsgebühren andererseits das Kostende- ckungsprinzip einhalten würden. Die Beschwerdegegnerin habe zunächst die massiven Anpassungen, welche der Finanzplan des Wasserwerks im Jahre 2017 erfahren habe, zu erklären. Diese Anpassungen seien erst nach Erlass der durch die Beschwerdeführerin mit Einsprache angefochte- nen definitiven Abgabeverfügung vom 22. November 2016 erfolgt. Wäh- rend sich das Finanzvolumen der Investitionsprojekte des Wasserwerks gemäss Finanzplan im Budget 2017 für die Jahre 2016 bis 2026 auf insge- samt Fr. 4'310'000.00 belaufen habe, weise der Finanzplan des Budgets 2018 betreffend das Wasserwerk Investitionsprojekte für die Jahre 2017 bis 2027 im Gesamtbetrag von Fr. 9'035'000.00 aus. Die Beschwerdeführerin hält im Weiteren fest, die auffälligen Anpassungen des Finanzplans im Budget 2018 würden grosse Zweifel an der korrekten Zuordnung von Be- triebs- und Investitionskosten gemäss den Anforderungen der bundesge- richtlichen Rechtsprechung an die Anlagenfinanzierung wecken. Erneue- rung, Unterhalt und Betrieb des Leitungsnetzes seien nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung durch Benützungsgebühren zu decken. Ledig- lich der Neubau, das Verlängern oder Umlegen von Leitungen und Werken seien durch Baubeiträge und Anschlussgebühren zu finanzieren. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dem Budget 2020 für die Jahre 2019 bis 2030 gar ein gesamtes In- vestitionsvolumen von Fr. 14'647'000.00 zugrunde gelegt worden sei. Dar- aus würden sich durchschnittliche Investitionen von rund Fr. 1'220'000.00 pro Jahr ergeben. Im Vergleich zum Finanzplan des Budgets 2018 entspre- che dies einer Zunahme um knapp 240 % bzw. nominal Fr. 10'337'000.00. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, betreffend Wasserwerk stehe die Finanzplanung zum Budget 2020 im Widerspruch zu den in der Vergangenheit getätigten durchschnittlichen Investitionsausgaben. Im Zeit- raum von 2007 bis 2015 hätten diese durchschnittlich Fr. 268'209.90 betra- gen. Demgegenüber hätten die durchschnittlichen Investitionseinnahmen im gleichen Zeitraum Fr. 511'802.00 betragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Investitionsplan 2019 bis 2030 lediglich durchschnittliche - 13 - jährliche Einnahmen von rund Fr. 217'000.00 zugrunde gelegt würden. So hätten die Investitionseinnahmen des Wasserwerks in den Jahresrechnun- gen 2017 und 2018 jeweils Fr. 315'056.00 respektive Fr. 426'852.60 betra- gen. Gestützt auf diese Ausführungen beantragt die Beschwerdeführerin eine Anpassung der Investitionsplanung 2019 bis 2030. Demnach seien die durchschnittlichen jährlichen Investitionseinnahmen auf mindestens Fr. 400'000.00 zu erhöhen. Dies führe zu einer Zunahme von Fr. 2'191'000.000. Da Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Leitungsnet- zes durch periodische Gebühren zu decken seien, entfalle der Investitions- betrag von Fr. 5'600'000.00 der Position "Ersatz Wasserleitungen" aus der Investitionsrechnung. Nach Berücksichtigung dieser Änderungen resultiere per Ende 2030 ein massgebliches Nettovermögen von Fr. 3'874'000.00. Die Beschwerdeführerin bezifferte ihren Antrag in Bezug auf die Wasser- anschlussgebühr erstmals, diese seien auf Fr. 250'000.00 (inkl. MWST) herabzusetzen. 4.2.2. In Bezug auf die Abwasseranschlussgebühren liess die Beschwerdeführe- rin festhalten, es verhalte sich ähnlich wie bei den Wasseranschlussgebüh- ren. Auch der Finanzplan der Abwasserbeseitigung habe im Jahr 2017 un- erklärliche Anpassungen erfahren. Während sich das Finanzvolumen der Investitionsprojekte der Abwasserbeseitigung gemäss Finanzplan im Budget 2017 für die Jahre 2016 bis 2026 auf insgesamt Fr. 5'200'000.00 belaufen habe, weise der Finanzplan des Budgets 2018 betreffend die Ab- wasserbeseitigung Investitionsprojekte von Fr. 16'855'000.00 aus. Auffällig verändert habe sich im Finanzplan die Position "Umsetzung GEP, Sanie- rung / Werterhalt". Gegenüber dafür prognostizierten Ausgaben von Fr. 350'000.00 pro Jahr ab 2018 (gemäss Finanzplan im Budget 2017) gehe der Finanzplan im Budget 2018 ab dem Jahr 2020 nun von jährlichen Ausgaben von Fr. 1'750'000.00 aus. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin auch ihre Ausführungen betreffend die Abwasseranschlussgebühren. Sie hält fest, dass per 1. Januar 2020 von einem mutmasslichen Nettovermögen von Fr. 11'142'721.34 auszugehen sei. Das Budget 2020 mit Finanzpla- nung für die Jahre 2019 bis 2030 weise nun gar ein gesamtes Investitions- volumen von Fr. 20'381'000.00 auf. Dies entspreche durchschnittlichen In- vestitionen von rund Fr. 1'698'000.00 pro Jahr. Zudem sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb dem Investitionsplan 2019 bis 2030 lediglich durchschnitt- liche jährliche Einnahmen von rund Fr. 418'000.00 zugrunde gelegt wür- den. In den Jahresrechnungen 2017 und 2018 hätten diese schliesslich Fr. 638'270.00 bzw. Fr. 1'018'876.30 betragen. - 14 - Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin Mängel bei der Investitionspla- nung der Abwasserbeseitigung geltend. Die Position "Umsetzung GEP, Sa- nierung/Werterhalt" im Betrag von insgesamt Fr. 18'530'000.00 müsse auf- grund der bereits beim Wasserwerk erwähnten Rechtsprechung aus der Investitionsplanung gestrichen werden. Zudem seien die durchschnittlichen jährlichen Investitionseinnahmen auf mindestens Fr. 800'000.00 zu erhö- hen. Das führe während des gesamten Planungshorizonts zu einer Zu- nahme von Fr. 4'582'000.00 im Vergleich zur Planung. Nach Vornahme dieser Korrekturen resultiere am Ende des Planungshorizonts ein massge- bliches Nettovermögen von Fr. 23'070'000.00, was den doppelten Betrag der durchschnittlichen jährlichen Investitionsausgaben von knapp Fr. 800'000.00 bei weitem übersteige. Das Kostendeckungsprinzip sei so- mit verletzt. In ihrer Eingabe vom 20. Januar 2020 bezifferte die Beschwerdeführerin auch ihren Antrag in Bezug auf die Abwasseranschlussgebühren erstmals. Sie macht geltend, die definitiven Anschlussgebühren Abwasser seien auf Fr. 200'000.00 (inkl. MWST) festzusetzen. 4.3. Die Beschwerdegegnerin liess dazu ausführen, zum Gesamtaufwand seien nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reser- ven hinzuzurechnen. Die Überprüfung müsse über einen längeren Zeit- raum erfolgen, da Investitionen einerseits einen längerfristigen Zeithorizont hätten und oft unregelmässig anfallen würden und anderseits eine starke Schwankung der Abgabenhöhe vermieden werden müsse. In Bezug auf die Situation des Spezialfinanzierungsbetriebs Wasserwerk liess die Beschwerdegegnerin festhalten, dass aufgrund der geplanten In- vestitionen im Jahr 2027 ein wesentlich tieferes Vermögen als per 1. Januar 2016 ausgewiesen, zu erwarten sei. Aufgrund der Fünf-Jahres-Planung sei es möglich, die geplanten Investitionen für die Jahre 2018 bis 2022 grob zu beziffern. Für die Jahre 2023 bis 2027 sei beabsichtigt, von der Gemeinde- versammlung einen Kredit genehmigen zu lassen, welcher praxisgemäss 1.5 % des Anlagewerts betrage. Dies führe beim Wasser für die Jahre 2023 bis 2027 zu jährlichen Investitionen im Umfang von Fr. 800'000.00. Im Wei- teren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Generelle Was- serversorgungsprojekt 2012 (GWP 2012; Stand 18. Februar 2013; Duplik- beilage 1) Grundlage für die Investitionen bilde. Die Ausbauplanung im Be- reich Wasser sehe während des Planungshorizonts verschiedene Arbeiten und Projekte vor. Namentlich sei ein Ausbau des Pumpwerks C erforderlich und am Reservoir T seien ebenfalls Bauarbeiten vorgesehen. Zudem sei eine Verbesserung der Störungssicherheit sowie ein Ringschluss im J ge- plant. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass bei einem Ausfall - 15 - des Pumpwerks C die heutigen Beschaffungsmöglichkeiten nicht ausrei- chen würden, um den zukünftigen mittleren Tagesbedarf sicherstellen zu können. Massnahmen, welche die Störungssicherheit verbesserten, seien daher unerlässlich. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 17. Ok- tober 2019 wurde beim Umbau des Pumpwerks C ein erster Investitions- anteil von Fr. 203'000.00 im Jahr 2018 getätigt. Zudem sei das Projekt leicht verzögert. Das erkläre die leichte Veränderung um rund Fr. 100'000.00 im Investitionsplan 2019 bis 2030. Zum Spezialfinanzierungsbetrieb Abwasser liess die Beschwerdegegnerin ausführen, dass sich auch hier aufgrund des Nettovermögens von Fr. 8'633'178.88 per 31. Dezember 2016 ein Blick auf die Finanzplanung aufdränge. Die für 2018 und 2019 vorgesehenen Investitionen könnten grob beziffert werden. Für die Investitionen der Folgejahre sei geplant, von der Gemeindeversammlung einen Kredit genehmigen zu lassen, der pra- xisgemäss 1.25 % des Anlagewerts betrage. Dies führe für die Jahre 2020 bis 2027 zu einer jährlichen Investition von Fr. 1'750'000.00. In Bezug auf die Investitionen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Generelle Entwässerungsprojekt 2 (GEP 2) auszuarbeiten sei. Für die Jahre 2020 bis 2027 sei dann die Umsetzung des GEP 2 geplant. Bei den geplanten Investitionen handle es sich nicht um "einfachen Unter- halt", welcher durch die Benützungsgebühren zu decken sei. Ohne die vor- gesehenen Investitionen könnte die Versorgung in Q. langfristig gefährdet sein. Es sei daher zwingend, dass solche Ausgaben in die Investitionsrech- nung aufgenommen würden. Unter diesen Umständen werde weder beim Wasser noch beim Abwasser am Ende des Planungshorizonts ein unzu- lässiger Überschuss erwartet. Das Kostendeckungsprinzip werde nicht ver- letzt. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Reduktion der geforderten Wasser- und Abwasseranschlussgebühren, weil diese das Kostendeckungsprinzip verletzten. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren und Beiträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf (BGE 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 2778). Zum Gesamt- aufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwal- tungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibun- - 16 - gen und Reserven hinzuzurechnen. Hingegen lässt es das Kostende- ckungsprinzip nicht zu, dass ein Gewinn angestrebt wird (BGE 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017, Erw. 2.2.2; BGE 126 I 188). Die Über- prüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen, weil einerseits die Investitionen einen längerfristigen Horizont haben und unregelmässig an- fallen und anderseits starke Schwankungen der Abgabenhöhe zu vermei- den sind. Betrachtungszeiträume von 14 bis 20 Jahre sind hinreichend, wenn keine Hinweise auf Verzerrungen vorliegen (BGE 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.2 mit Hinweisen). 5.2. Das Kostendeckungsprinzip kann seine abgabenbegrenzende Funktion nur erfüllen, wenn die einzelnen Abgabenarten aufgeteilt werden in einen durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren finanzierten und ei- nen durch periodische Gebühren finanzierten Teil. Nur so können erhebli- che Querfinanzierungen vermieden werden (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz 694 mit Hinweisen; BGE 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017, Erw. 4.3.1). Die Um- schreibung des massgeblichen Verwaltungszweigs hat in erster Linie nach funktionellen Kriterien zu erfolgen (BGE 126 I 190; BGE 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 3). Das Kostendeckungsprinzip schreibt jedoch keine Aufgliederung des Ver- waltungszweigs in Teilbereiche vor. Fehlt es an einer Unterteilung, bezieht sich das Kostendeckungsprinzip auf den Verwaltungszweig insgesamt, so dass Querfinanzierungen zwischen Teilbereichen denkbar sind (BGE 126 I 190; BGE 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.5). Werden die ver- schiedenen Abgabearten eines Verwaltungszweigs (z.B. Wassererschlies- sung) zusammengefasst, hat das Kostendeckungsprinzip eine abgabenbe- grenzende Funktion nur bezüglich aller Abgabearten zusammen, nicht aber für die einzelne Abgabeart wie z.B. die Wasseranschlussgebühr. Entspre- chend kann in derartigen Fällen das Kostendeckungsprinzip die dem Ge- setzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion für die einzelne Abgabenart (z.B. Anschlussgebühr) nicht übernehmen, da offen ist, in welcher Form und in welchem Ausmass die jeweiligen Kategorien zur Finanzierung her- angezogen werden sollen (Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz 693 mit Hinwei- sen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Kostende- ckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserbeseitigung als Ganzes an- zuwenden. Gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Benützungsge- bühren zu Lasten der Anschlussgebühren ungerechtfertigt niedrig gehalten werden, ist getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben vergli- chen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Un- - 17 - terhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benützungsgebüh- ren anderseits das Kostendeckungsprinzip einhalten (AGVE 2001 S. 178, bestätig in VGE WBE.2010.30 vom 21. September 2010, S. 16 f.). 5.3. Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt wird. In der Modellrechnung darf der Investitionsbedarf gross- zügig geschätzt werden und es sind Reserven einzubeziehen. Darüber hin- aus sind aber nicht weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jah- resinvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Un- vorhergesehenes berücksichtigt, kein ausgewiesener Bedarf besteht. Hat es am Schluss des Betrachtungshorizonts noch immer Überschüsse von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen, ist von einer Verlet- zung des Kostendeckungsprinzips auszugehen (BGE 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 6; AGVE 2012 S. 277 f.). 5.4. Die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips erfordert eine konkrete Prü- fung der Buchhaltung des betreffenden Gemeinwesens. Es kann aber grundsätzlich auf die von den zuständigen Behörden erstellten und vom Kanton genehmigten Jahresrechnungen abgestellt werden, solange keine Anzeichen für Unregelmässigkeiten bestehen (BGE 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.1 mit Hinweisen). Dem entspricht auch die Praxis des SKE (vgl. AGVE 2012 S. 273). Es ist auf die Sach- und die Rechtslage im Entscheidzeitpunkt abzustellen. Das SKE geht von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen aus. Im Rechnungswesen liegt es in der Natur der Sache, dass die jeweils letzte Rechnung die "Richtigste" ist. Sie enthält die neusten Erkenntnisse und es darf vermutet werden, dass frühere Fehler berichtigt sind. Zudem zeigt der Zeitablauf jeweils, ob die früheren Prognosen zutreffend waren (Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2015.6 vom 22. Juni 2016, Erw. 7.4.2.). Wenn der Saldostand auffällig ist, d.h. einen mehr oder weniger grossen Überschuss ausweist, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuellen Finanzpläne zu prüfen (SKEE 4-BE.2012.19 vom 9. Juli 2014, Erw. 8.4.). Die Nachführung der Finanzpläne im Laufe eines Beschwerde- verfahrens wird toleriert (vgl. VGE WBE.2015.187 vom 23. Februar 2016; Erw. 5.2.2. ff.; SKEE 4-BE.2010.37 vom 30. Mai 2012 Erw. 7.1. ff.; BGE 2C_1020/2011 vom 16. November 2012, Erw. 3.3 Abs. 4). 5.5. 5.5.1. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin verschiedentlich den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre Finanzplanung seit der Einspracheer- hebung mehrfach überarbeiten liess (Erw. 4.2. passim). - 18 - 5.5.2. Das Gericht stellt auf die im Zeitpunkt des Entscheids aktuellen Zahlen ab (Erw. 5.4.). Beweisergänzungen sind während des laufenden Verfahrens zulässig und werden vom Gericht häufig auf die Verhandlung hin ausdrück- lich verlangt. Es gilt, den gesamten Mittelbedarf für die kommenden Jahre auf den Entscheidzeitpunkt hin festzustellen, weshalb Ergänzungen auch im Beschwerdeverfahren noch möglich sein müssen. 5.5.3. Zudem sind Finanz- und Investitionspläne Planungsinstrumente, die nur Sinn machen, wenn sie nachgeführt werden. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, ein sich im Betrachtungshorizont neu klar abzeichnendes Projekt nicht zu berücksichtigen, nur weil es im Investitionsplan zum Zeit- punkt der Einspracheerhebung noch nicht enthalten war. Dem Spezialfi- nanzierungsbetrieb sollen nicht Mittel entzogen werden, die er voraussicht- lich in absehbarer Zeit zur Deckung seiner sachlich notwendigen Ausgaben benötigen wird. Zeigen sich jedoch grosse Abweichungen zwischen dem bisherigem Investitionsverhalten und den geplanten Investitionsvorhaben dürfen letztere selbstverständlich kritisch hinterfragt werden. Einem mögli- chen "Überborden" der Gemeinde ist also nicht prozessual mit einem Ein- frieren der Planungszahlen auf einen vergangenen Zeitpunkt zu begegnen, sondern auf der materiellen Ebene mit konkreten, sachlich begründeten Fragen zu bestimmten Investitionsvorhaben. Dazu hatte die Beschwerde- führerin vorliegend schriftlich und mündlich ausreichend Gelegenheit. Im Gegensatz zu einem normalen Bewilligung- oder Gesuchverfahren, wo Sach- und Rechtslage an einem bestimmten, in der Vergangenheit liegen- den Zeitpunkt zu prüfen ist, ist bei einer geltend gemachten Verletzung des Kostendeckungsprinzips zu beurteilen, ob dieses über einen langen Zeit- raum und insbesondere auf eine mit entsprechenden Unsicherheiten be- hafteten Zukunft (Planungshorizont von 10 Jahren) eingehalten wird. Schlösse man eine Anpassung zukunftsgerichteter Finanzpläne bei hängi- gen Abgabestreiten von vornherein aus, müsste das kommunale Planungs- ermessen erheblich vergrössert werden, wenn die langfristige Funktion des jeweiligen Spezialfinanzierungsbetriebs wie angestrebt technisch und fi- nanziell sichergestellt sein soll. Ansonsten wären technische (z.B. in Zu- sammenhang mit den vielenorts zu erarbeitenden GEP 2 beim Abwasser) und politische Entwicklungen (bis hin zu Gemeindefusionen) bei lang dau- ernden Verfahren nicht zweckmässig aufzufangen und die sachliche Prü- fung des künftigen Bedarfs würde zunehmend verfälscht, wenn nicht gar verunmöglicht. 5.5.4. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin ist dennoch nicht ganz unberechtigt. Scheint angesichts des Vermögensstands gemäss Gemeinderechnung bei - 19 - Einspracheerhebung eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips möglich und werden anschliessend die Finanzplanzahlen während der Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren massiv im Sinne einer Einhaltung des Kosten- deckungsprinzips verändert – Indiz dafür kann z.B. eine Vervielfachung der geplanten Investitionen im Vergleich zu den früher tatsächlich getätigten sein –, ist aufgrund des besonderen Charakters der vorliegenden Prüfungs- aufgabe (hinten Erw. 6.4.4.) eine Mitverantwortung des Gemeinwesens für die Verursachung des Rechtsstreites anzunehmen, die nach Auffassung des Gerichts dazu führen kann, dass sie sich, unabhängig vom materiellen Ausgang, an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen hat. Eine gutgläubig handelnde Rechtssuchende, deren Vorbringen mindestens im Zeitpunkt der Einspracheerhebung als nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, soll die Folgen von markanten Zahlenverschiebungen im Laufe des Verfah- rens, worauf diese auch immer zurückzuführen sind (unsorgfältige Pla- nung, politisch bedingte Investitionsstaus, etc.), nicht allein tragen müssen. Diese Neuerung in der Tragung der Verfahrenskosten bei Kostende- ckungsrügen ändert nichts an der sachlichen Prüfungsobliegenheit des Ge- richts. Dieses hat weiterhin auf die aktuellsten im Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden Zahlen abzustellen. 5.5.5. In der Eingabe vom 29. März 2021 S. 4 f. argumentierte die Beschwerde- führerin, sie habe sich 2016 ins Netz eingekauft; es dürfe nicht sein, dass sie zukünftige Investitionen in diesem Ausmass mitfinanzieren müsse. Das verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und lasse die Prüfung des Kos- tendeckungsprinzips zu einer blossen Farce verkommen. Der Vorhalt einer Ungleichbehandlung wäre nur berechtigt, wenn die An- schlussgebühren der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die angeblich überhöhten künftigen Investitionen der öffentlichen Hand erhöht worden wären. Es gibt aber keine Anzeichen, dass in Q. über den Betrachtungsho- rizont (Erw. 5.1. und hinten Erw. 6.3.) bei der Anschlussgebührenerhebung die Kontinuität verletzt worden wäre. Die Höhe des Einkaufs ins beste- hende Netz ist bis zur hier strittigen Abgabeerhebung unverändert geblie- ben. Die Beschwerdeführerin wurde also nicht ungleich behandelt. Von all- fällig künftig notwendig werdenden Anpassungen der Anschlussgebühren wird sie mindestens für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht rück- wirkend betroffen sein. Die festgestellten Zahlenveränderungen, die grund- sätzlich zulässig sein müssen (Erw. 5.5.4.), haben keine Bedeutung über die nachstehend vorzunehmende Prüfung des Kostendeckungsprinzips hinaus. - 20 - 6. 6.1. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips wird für jeden Verwaltungs- zweig separat geprüft (Spezialfinanzierung Wasserwerk Erw. 6.4. ff., Spe- zialfinanzierung Abwasserbeseitigung Erw. 6.5 ff.). Vorab ist aber dem grundsätzlichen Vorhalt der Beschwerdeführerin, die Betriebs- und Investitionskosten würden nicht bundesrechtskonform zuge- ordnet, nachzugehen. 6.2. 6.2.1. Die Prüfung des Kostendeckungsprinzips setzt voraus, dass Betriebs- und Investitionskosten definiert und nach anerkannten Buchhaltungsgrundsät- zen präzise zugeordnet werden können. Dazu sind Betriebs- und Investiti- onsrechnungen zu führen (BGE 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.6.3.1. mit Hinweis). Kantone und Gemeinden sind bei der Ausgestaltung der Abgaberegelung für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwas- seranlagen im Übrigen aber weitgehend frei (BGE 2C_644/2009 vom 16. August 2010, Erw. 4.2). Sie bestimmen grundsätzlich selber, mit wel- chen Einnahmen, welche Ausgaben gedeckt werden sollen. Vorgegeben ist einzig in Bezug auf die Abwasserbeseitigung, dass die Kos- ten von den Verursachern zu tragen sind (Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 34 Abs. 2 BauG). 6.2.2. Seit 1994 müssen die Gemeinden des Kantons Aargau die Wasserversor- gung und die Abwasserbeseitigung als Spezialfinanzierung (nicht steuerfi- nanzierter Spezialfinanzierungsbetrieb) führen (§ 91f Abs. 2 GG), wobei die vom Kanton vorgegebenen Rechnungslegungsvorschriften einzuhalten sind (§§ 91a ff. GG und Vollzugsvorschriften der Finanzverordnung [FiV; SAR 617.113] vom 19. September 2012). Seit der Umstellung auf das Har- monisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) per 2014 wird eine Anlagenbuch- haltung geführt. In der Finanzverordnung wird definiert, was unter einer Investition zu ver- stehen ist. Es sind grundsätzlich Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Ver- besserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören (§ 17 Abs.1 FiV). Als Investition gelten Ausgaben für Einzelpro- jekte, welche die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV übersteigen (§ 17 Abs. 2 FiV). Auch Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sach- anlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer gelten als Investitionen, wenn sie die Aktivierungsgrenze übersteigen (§ 17 Abs. 2 lit. f FiV; so auch Ordner - 21 - Siedlungsentwässerung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [BVU], Blatt 7.3-1 letzter Absatz). Ausgaben, welche die Kriterien einer In- vestition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu verbuchen (§ 17 Abs. 4 FiV). Die kantonalen Rechnungsvorschriften halten die bundesgerichtlichen Vor- gaben (Erw. 6.2.1.) grundsätzlich ein. Eine gewisse Unschärfe könnte bei Ausgaben im jeweiligen Aktivierungs-Grenzbereich entstehen. Aufgrund der kumulativ zu erfüllenden Anforderung, dass die Ausgabe eine neue oder erweiterte mehrjährige Nutzung in quantitativer oder qualitativer Hin- sicht bringen muss (vgl. Amtsbericht DVI, S. 1 [Sachverhalt I.]), sollte die Zuordnung als Investition bzw. Unterhalt im Normalfall aber ohne weiteres möglich sein. Eine allfällige Verzerrung dürften sich in engen Grenzen hal- ten. 6.2.3. Nach den Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, welche im Hin- blick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investitionen. Dazu ge- hören zweifellos der Ersatz und die Erneuerung/Sanierung von Erschlies- sungsanlagen. Sie sind folglich aus den Investitionseinnahmen zu bezah- len. Das wird im Amtsbericht des DVI bestätigt (dort S. 1). Diese Kostenzu- weisung ist sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, wonach Erneuerungen oder Erweiterungen von Wasser- und Abwasseran- lagen, welche allen Liegenschaften zugutekommen, aus Anschlussgebüh- ren bezahlt werden können (BGE 2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2). Konkret ging es in diesem Entscheid um eine nachträgliche Gebührenerhebung, was aber nichts an der Zulässigkeit der Zuordnung von Erneuerungskosten zu den Investitionen ändert. Soweit für blosse Er- neuerungen keine Beiträge erhoben werden, sind diese also aus den An- schlussgebühren zu bezahlen. Der Investitionsbegriff des Erschliessungs- abgaberechts deckt sich nicht mit dem ökonomischen Investitionsbegriff. Die kommunalen Reglemente, AR und WR, enthalten keine Bestimmun- gen, die eine andere Kostenaufteilung verlangen würden (vgl. Art. 12 ff. WR und Art. 29 ff. AR). In Art. 29 Abs. 2 AR wird lediglich das ohnehin geltende Kostendeckungsprinzip wiederholt. Im Gewässerschutzgesetz wird der Begriff "Investitionsbedarf" im Übrigen ebenfalls weit verstanden und auf Unterhalt, Sanierung, Ersatz, Anpassun- gen an gesetzliche Anforderungen und betriebliche Optimierungen ange- wendet (vgl. Art. 60a Abw. 1 lit. d GSchG). Eine andere Aufteilung der Kostenzuweisung wäre bei entsprechender ge- setzlicher Regelung aber auch möglich (vgl. BGE 2C_322/2010 vom 22. August 2012, Erw. 4, wo die Erneuerung des Netzes aus periodischen Gebühren zu zahlen war). - 22 - 6.2.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Ersatz- und Erneuerungskosten zu Lasten der Investitionsrechnung gehen. Das entspricht den kantonalen Rechnungslegungsvorschriften. Die Gemeinderechnungen werden auf de- ren Einhaltung geprüft (§ 94d Abs. 1 lit. c GG). Auf diese stellt das Gericht im Rahmen der Kostendeckungsprüfung ab. Im Rahmen dieser Prüfung werden an den die Spezialfinanzierungsbe- triebe betreffenden Abschnitten in den genehmigten Gemeinderechnungen im Übrigen nur rechnerische Korrekturen auf konkrete, positionsbezogene Rügen hin vorgenommen (z.B. bei Zweckentfremdung von Mitteln aus den Eigenwirtschaftsbetrieben; vgl. auch nachstehend Erw. 6.4.1.4.). 6.3. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist auf der Basis der Gemein- derechnungen und der jüngsten genehmigten Finanzpläne zu prüfen (Erw. 5.4. und Erw. 5.5.4. a.E.). Dem Gericht liegen die genehmigten Jahresrech- nungen von 2008-2019 und die Finanzpläne 2020-2031 vor (siehe Eingabe vom 6. November 2020). Darauf stützen sich die folgenden Ausführungen. 6.4. 6.4.1. 6.4.1.1. Spezialfinanzierung Wasserwerk: Gemäss den Investitionsrechnungen wurden im Zeitraum von 2008 bis 2019 Anschlussgebühren von rund Fr. 4'927'309.00 eingenommen und Fr. 4'319'234.00 investiert. Es resul- tiert ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 608'075.00 (nicht berücksich- tigt sind dabei die Beiträge des Kantons von total Fr. 26'721.00 [2011 und 2012]). Die Laufende Rechnung weist für den Zeitraum von 2008 bis 2019 dagegen einen Fehlbetrag von Fr. 2'727'374.00 auf (= Ertrag Fr. 13'320'609.00 – Aufwand Fr. 16'047'982.00). Die Spezialfinanzierung Wasserwerk hatte trotz des Ausgabenüberschus- ses über den Betrachtungshorizont per 31. Dezember 2019 ein Nettover- mögen von Fr. 9'588'518.00. 6.4.1.2. Zu den Zahlen der Jahresrechnungen führten die Vertreter der Beschwer- degegnerin an der Verhandlung vom 11. November 2020 aus, sie hätten über Jahre zu hohe Einnahmen aus dem Wasserverkauf gehabt, weshalb die Verbrauchsgebühr (derzeit 70 Rp/m3) zum Ausgleich tief gehalten werde. Weiter habe die Spezialfinanzierung Wasser vor der Betrachtungs- periode eine ausserordentliche Zahlung der K. von Fr. 8'000'000.00 erhal- - 23 - ten. Das habe zu dem hohen Überschuss geführt (Protokoll S. 8 f.; Schrei- ben Lukas Pfisterer vom 9. Dezember 2020). Die Entschädigung sei im Zu- sammenhang mit einer Verunreinigung des Grundwassers durch Soleboh- rungen bezahlt und am 6. November 1995 verbucht worden. Dank dieser Zahlung habe die Schuld gegenüber der Gemeinde fast vollständig abge- baut werden können. Die finanzielle Erholung der Wasserkasse beruhe auf diesem Sondereffekt. Zudem habe sich die Kundenzahl und damit der Um- satz dank des dynamischen Wachstums von Q. laufend erhöht, so dass Vermögen habe aufgebaut werden können. Der Höchststand von Fr. 11'300'000.00 im Jahr 2012 sei seither kontinuierlich abgebaut worden auf noch Fr. 8'900'000.00 per Ende 2020. Dieser Trend werde sich fortset- zen und das Vermögen bis 2028 aufgebraucht sein. Bis Ende der Planpe- riode werde gar mit einer Schuld von Fr. 6'300'000.00 gerechnet (Stellung- nahme vom 11. Februar 2021 S. 4 sowie Beilage 5 zur Stellungnahme vom 11. Februar 2021 und Beilage 2 zur Eingabe vom 10. März 2021). Die In- vestitionsrechnungen bzw. Investitionsplanung 1994 bis 2031 zeigten, dass bis Ende dieser Periode gar ein Finanzierungsfehlbetrag von rund Fr. 8'000'000.00 bestehe. Die Anschlussgebühren müssten eigentlich er- höht werden, um kostendeckend zu sein. Eine Querfinanzierung der Er- folgsrechnung über die Anschlussgebühren finde offensichtlich nicht statt (Stellungnahme vom 11. Februar 2021 S. 4 f.; Eingabe vom 21. April 2021 S. 2). Der Benützungsgebührenansatz sei per 2009 von Fr. 1.57/m3 auf Fr. 0.70/m3 gesenkt worden, weil bis dahin in der Laufenden Rechnung Er- tragsüberschüsse erzielt worden seien. Danach habe es Aufwandüber- schüsse gegeben, mit negativem Maximum von Fr. 616'633.75 im Jahr 2015. Die Gebührenreduktion sollte und soll die von den Konsumenten zu viel bezahlten Gebühren kompensie- ren. Auf eine weitere Reduktion sei verzichtet worden, um einem ver- schwenderischen Umgang mit dem Wasser vorzubeugen. Von 1994-2031 werde aus den Benützungsgebühren ein Finanzierungsüberschuss von Fr. 4'800'000.00 resultieren (Stellungnahme vom 11. Februar 2021 S. 5). Die Reduktion der Verbrauchsgebühren gehe nicht zu Lasten der An- schlussgebührenpflichtigen. Eine Querfinanzierung aus der Investitions- rechnung in die Erfolgsrechnung sei schon aufgrund der kantonalen Bu- chungsvorschriften nicht möglich (Eingabe vom 21. April 2021 S. 2). Ob- wohl die Zahlung der K. vor einiger Zeit erfolgt sei, sei sie zu berücksichti- gen, da sich die Wasserkasse nur dank dieser habe erholen können. Über die Jahre werde sich der positive Saldo abbauen, weshalb die festgesetzte Gebühr angemessen sei (Stellungnahme vom 10. März 2021 S. 2). Nach der Zonenplanung im 2004 sei viel investiert worden. Das jährliche Bauvolumen habe aber stark geschwankt (zwischen Fr. 12'000'000.00 und Fr. 271'000'000.00). Durchschnittlich habe es Fr. 50'000'000.00 betragen (Protokoll S. 9). - 24 - 6.4.1.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Zahlung der K. für die Beur- teilung vorliegend irrelevant, weil vor der Betrachtungsperiode eingegan- gen (Stellungnahme vom 13. Januar 2021). Selbst nach Erhalt der Zahlung habe die Wasserkasse noch Schulden gehabt. Das enorme Vermögen sei erst in den Folgejahren gebildet worden. Obwohl die Erfolgsrechnung zwi- schen 2010 und 2018 mehrheitlich Ausgabenüberschüsse ausgewiesen habe, sei das Vermögen in dieser Zeit um über Fr. 600'000.00 gewachsen, was auf erhebliche Querfinanzierungen hinweise. Das sei unzulässig (mit Hinweis auf BGE 2C_644/2009 vom 16. August 2010 Erw. 4.2). Die Inves- titionsplanung verletze das Kostendeckungsprinzip, weil keine ausgegli- chene Rechnung angestrebt werde. Nach dieser Planung müssten die Ge- bühren umgehend erhöht werden (Eingabe vom 29. März 2021 S. 4 f.). 6.4.1.4. Die Investitionsrechnung war innert der betrachteten Vergangenheit relativ ausgeglichen. Demgegenüber hat die Betriebsrechnung mit Ausnahme der ersten beiden Jahre konstant Fehlbeträge ausgewiesen. Diese sind ge- mäss Beschwerdegegnerin aber beabsichtigt und sollen vorausgehende überhöhte Gebühreneinnahmen ausgleichen (mitverursacht durch den zu- nehmenden Kundenkreis). Eine Querfinanzierung der Betriebsrechnung über Anschlussgebühren findet nicht statt. Es wird – wie geplant – Vermö- gen abgebaut, zu dessen Entstehung die Benützungsgebühren beigetra- gen haben. Das Gericht schaut die Entwicklung der Zahlen der Vergangenheit grund- sätzlich über eine Periode von ca. 10 Jahren an. Es stellt im Übrigen aber auf den in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Vermögensstand ab. Darin sind die Ergebnisse der vorausgehenden Jahre selbstverständlich mitenthalten. Der Blick zurück auf die jüngere Vergangenheit soll aber zei- gen, ob die Betriebs- bzw. Investitionsrechnungen ausgeglichen sind bzw. wie der eine oder der andere Bereich zum zuletzt ausgewiesenen positiven oder negativen Vermögenstand beigetragen hat. Auffälligkeiten, wie vorlie- gend die konstant negative Betriebsrechnung, kann dann nachgegangen werden. Aus besonderen Gründen würde das Gericht jedoch auch (rein rechnerische) Korrekturen an früheren Zu- oder Abgängen aus der Spezi- alfinanzierung vornehmen, so z.B., wenn Mittel der Spezialfinanzierung für andere Zwecke verbraucht worden wären. Vorliegend hat die Spezialfinan- zierung Wasserwerk eine ihr zustehende Schadenersatzzahlung erhalten. Daran ist nichts auszusetzen. Es bleibt daher beim ausgewiesenen Vermö- gensstand. Es kann festgehalten werden, dass sich aus den Zahlen der Vergangenheit keine überhöhten Wasseranschlussgebühren ablesen lassen. - 25 - 6.4.2. Gemäss der genehmigten Jahresrechnung 2019 (Beilage 1 zur Stellung- nahme vom 11. März 2020) wies die Spezialfinanzierung Wasserwerk per 31. Dezember 2019 ein Nettovermögen von Fr. 9'588'518.00 auf. Es ist da- her ein Blick auf die künftige Entwicklung vorzunehmen (Erw. 5.4.). 6.4.3. Gemäss dem Investitionsplan Wasserwerk 2020-2031 (Beilage 4 zur Ein- gabe vom 6. November 2020) sollen von 2020 bis 2031 Investitionen im Umfang von Fr. 14'195'000.00 getätigt und rund Fr. 2'450'000.00 an An- schlussgebühren eingenommen werden. Das ergibt Nettoinvestitionen im Betrag von Fr. 11'745'000.00. Es ist somit geplant, pro Jahr durchschnittlich Fr. 1'182'917.00 (Fr. 14'195'000.00 ÷ 12) zu investieren, dem gegenüber stehen Einnahmen aus Anschlussgebühren von durchschnittlich Fr. 204'167.00 (Fr. 2'450'000.00 ÷ 12) pro Jahr. In den vergangenen 12 Jahren (2008-2019) wurden durchschnittlich Fr. 359'936.00 (Fr. 4'319'234.00 ÷ 12) investiert und Fr. 410'609.00 (Fr. 4'927'309.00 ÷ 12) an Anschlussgebühren eingenommen. Die Betriebsrechnung wird auch in den kommenden Jahren negativ ausfal- len. Der Finanzplan sieht einen Mehraufwand beim Betrieb in den kommen- den 12 Jahren von Fr. 5'200'000.00 vor. Das ist gemäss Gemeindevertre- tern zum Ausgleich der in den Jahren vor 2009 zu hohen Gebühren gewollt (Protokoll S. 8). Der Finanzplan Wasserwerk weist per Ende 2031 eine Schuld von Fr. 7'611'000.00 aus (= Investitionsüberhang und Aufwandüberschuss Be- triebsrechnung). Der Endstand wäre aber auch ohne Berücksichtigung des Aufwandüberschusses aus der Betriebsrechnung negativ. Das vorhandene Vermögen wird schon allein durch die geplanten Nettoinvestitionen bis 2031 aufgebraucht und um Fr. 2'156'482.00 (Fr. 11'745'000.00 – Fr. 9'588'518.00) überstiegen. 6.4.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Finanz- und der Investitionsplan Wasser- werk 2020-2031 nachvollziehbar und die Prognosen plausibel sind. Die Plausibilitätsprüfung der Finanz- bzw. Investitionspläne beschränkt sich auf die sachliche Notwendigkeit der angegebenen Projekte. Gehen die geplanten Investitionen nicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fachverbände (SVGW = Schweizerischer Verein des Gas- und Wasser- fachs, VSA = Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfach- leute) bzw. der darauf basierenden Berichte der Ingenieurbüros (H.1.) hin- aus, werden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und - 26 - damit plausibel anerkannt. Fachlich als richtig anerkannte Investitionsvor- haben sind bei der Kostendeckungsprüfung zu berücksichtigen. Ob dann tatsächlich alles Geplante realisiert werden wird, ist vom Gericht nicht weiter zu untersuchen. Über die notwendigen Projektkredite entschei- det ohne gemeinderechtliche Sonderregelungen letztlich die Gemeindever- sammlung. Dem SKE obliegt der Individualrechtsschutz in Erschliessungs- abgabeverfahren; das Gericht ist weder Aufsichtsinstanz über das Gebaren der Gemeinden im Bereich der Erschliessungsfinanzierung noch hat es weitergehende Weisungsrechte. Es fehlen ihm sowohl die institutionelle wie die Fachkompetenz, um gegen den Willen einer Gemeinde sachlich eigentlich notwendige Investitionen durchsetzen zu können. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Gemeinden in Bezug auf die Realisierung ihrer Planung – zumindest der Abwasserplanung – nicht völlig freie Hand haben. Die im GEP enthaltenen Massnahmen gelten als verbindlich und stehen unter Aufsicht der Abteilung für Umwelt des BVU (Ordner Siedlungsentwässerung des BVU, Blatt 7.3-1 Abs. 4). Einnahmeseitig kann vom Gericht im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ohne entsprechende einschlägige Anhaltspunkte keine umfassende Ana- lyse der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur blossen Überprüfung der Anschlussgebühreneingänge erwartet werden. Dieser Prüfungsrahmen wurde bereits im mittlerweile rechtskräftig gewor- denen Entscheid 4-BE.2017.21 vom 12. Mai 2021, S. 22 f., Erw. 8.3.2. ab- gesteckt. 6.4.5. 6.4.5.1. Zum Vorwurf, die Finanzplanung in krasser Abweichung vom bisherigen Investitionsverhalten gestaltet zu haben, gibt die Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass sie erst seit dem Beizug von E. als Leiter Ver- und Entsor- gung über das notwendige Fachwissen für die Planung verfüge. Man habe mit diesem zusammen zuerst die Grundlagen aufarbeiten müssen. Das Thema sei aber angegangen worden. Die letzten 10 Jahre seien nicht ext- rapolierbar. Da zudem die notwendigen Mittel zur Realisierung der Projekte vorhanden seien und aktuell Negativzinsen bezahlt werden müssten, be- stehe die Bereitschaft zur Investition (Protokoll S. 11). 6.4.5.2. Auffällig und von der Beschwerdeführerin auch gerügt sind die markanten Sprünge der Investitionen in den aufeinander folgenden Finanzplänen. Im Finanzplan 2016-2026 waren Fr. 4'310'000.00 vorgesehen, im Finanzplan 2017-2027 Fr. 9'035'000.00, im Finanzplan 2019-2030 Fr. 14'647'000.00. Im aktuellen Finanzplan 2020-2031 ist ein Investitionsvolumen von - 27 - Fr. 14'195'000.00 vorgesehen. Insbesondere die während des laufenden Verfahrens eingefügte Position "Ersatz Wasserleitungen (Werterhalt)" führte zu einer massiven Erhöhung des Investitionsbedarfs. Gestützt darauf sind ab 2025 Erneuerungsinvestitionen von jährlich Fr. 800'000.00 geplant. Die Beschwerdegegnerin begründet die Steigerung der Investitionsausga- ben vor allem damit, dass die Planung bezüglich der Wasserversorgung aktualisiert worden sei. Es habe sich gezeigt, dass ein erheblicher Unter- halts- und vor allem Investitionsbedarf bestehe. Grundlage der Investitions- planung ist der GWP 2012 (Duplikbeilage) und der darauf basierende Be- richt der D. AG vom 26. September 2019 (Beilage 6 zur Stellungnahme vom 17. Oktober 2019). Im Bericht der D. AG ist eine Zusammenstellung der erforderlichen Ausbaumassnahmen enthalten. 6.4.5.3. Hauptangriffspunkt in der Investitionsplanung ist die Position Leitungser- satz. Für die Jahre 2020 bis 2024 sind dafür Fr. 2'500'000.00 vorgesehen, also durchschnittlich Fr. 500'000.00 pro Jahr. Für die Jahre 2025 bis 2031 sind jährlich Fr. 800'000.00 vorgesehen. Dieser Betrag wurde im GWP 2012 (S. 40) als für den langfristigen Werterhalt der Leitungen notwendig erachtet und im Bericht der D. AG vom 26. September 2019 bestätigt (dort S. 1). 80 % bis 90 % der Investitionen der letzten Jahrzehnte seien ins Lei- tungsnetz geflossen (GWP S. 40). Die Beschwerdeführerin beantragt, die gesamten Leitungsersatzkosten aus der Investitionsplanung herauszunehmen, da es keine Mehrinvestitio- nen seien (Eingabe vom 20. Januar 2020, S. 3). 6.4.5.4. Die Zuweisung der Ersatzkosten in die Investitionsrechnung bzw. –planung wurde bereits behandelt (Erw. 6.2.). Sie sind ohne weiteres einzurechnen. Mit den Fr. 800'000.00/Jahr soll die Erneuerung des insgesamt ca. 55 km langen Leitungsnetzes sichergestellt werden. Es sollen jährlich 1.5 % der Gesamtleitungslänge oder 825 m des Netzes ersetzt werden, was Kosten in der genannten Höhe verursache (Fr. 970.00/m1). Diese Schätzung be- rücksichtigt die verschiedenen Nutzungsdauern der verwendeten Werk- stoffe gestützt auf Erfahrungswerte sowie Statistiken der SVGW. Die D. AG empfiehlt im mehrfach erwähnten Bericht, eine detaillierte Bewertung aller Leitungsabschnitte vorzunehmen, damit Prioritäten gesetzt und die Leitun- gen in der entsprechenden Reihenfolge erneuert werden könnten. Die Wasserleitungen sollen inzwischen geortet sein (Protokoll S. 17). An der Verhandlung vom 11. November 2020 wurde im Zusammenhang mit den Investitionen in das Wasserleitungsnetz immer wieder auf den noch in Planung befindlichen GEP 2 hingewiesen. Es gelte, Synergien beim Bau - 28 - der Wasser- und Abwasserleitungen zu nutzen. Der Massnahmenplan des GEP 2 sei dem kantonalen Amt für Umweltschutz zur Prüfung vorgelegt worden. Nach Genehmigung des GEP 2 würden die Massnahmenlisten von Wasser und Abwasser miteinander überarbeitet. Ab 2022 gehe es dann an die Umsetzung gemäss Planung (Protokoll S. 17). Der erwähnte Massnahmenplan-Entwurf wurde dem Gericht mit Stellungnahme vom 11. Februar 2021 (Beilage 11) eingereicht. 6.4.5.5. Die Erneuerungskosten werden in der Investitionsplanung Wasserwerk nicht detailliert, sondern als jährliche Pauschale aufgeführt (1.5 % der Ge- samtnetzlänge). Gemäss Fachrichtern entspricht der Erneuerungssatz von 1.5 % den einschlägigen Empfehlungen (Protokoll S. 12) und wäre dem- nach grundsätzlich als fachlich ausgewiesen anzuerkennen. Der einge- setzte Laufmeterpreis wird allerdings als eher hoch eingeschätzt, insbeson- dere, wenn Synergien mit dem Abwasser genutzt werden sollen. Der GWP 2012 wurde bisher in Bezug auf die Ersatzinvestitionen nicht um- gesetzt. Die Fr. 800'000.00/Jahr erscheinen in der Planung 2020-2031 erst- mals für das Jahr 2025 und folgende. Die Argumentation der Beschwerde- gegnerin, dass sie vorab die ungenügende generelle Planung habe aktua- lisieren müssen, um den Investitionsbedarf zu klären, ist nachvollziehbar. Dass sie die beiden Werke (Wasserwerk und Abwasserentsorgung) paral- lel erneuern will, um Synergien nutzen zu können, und daher auch den Ab- schluss der GEP 2-Planung abwarten wollte, ist ebenfalls plausibel. Den Kreditanträgen an der Gemeindeversammlung dürfte zudem tatsächlich kaum Widerstand erwachsen, nachdem die Spezialfinanzierung Wasser- werk derzeit über ausreichend Mittel verfügt. Der eingesetzte Betrag übersteigt die Vorgaben der Fachverbände nicht, sondern liegt über die ganze Planungsperiode gesehen unter deren Emp- fehlung. Die Beschwerdegegnerin ist mit der Umsetzung zwar im Verzug, hat dies aber plausibel begründet. Sie ist insbesondere nicht untätig geblie- ben, sondern hat sich die Basis für die Ersatzplanung geschaffen. Auf eine Korrektur der Position Leitungsersatz ist daher zu verzichten. 6.4.5.6. Auffallend ist weiter, dass sämtliche Ausbauprojekte, welche im Bericht der D. AG in zwei Phasen aufgeteilt sind (bis 2030 Phase 1, bis 2039 Phase 2), im Finanzplan 2020-2031 enthalten sind. Es wurden Investitionen in der Höhe von Fr. 3'910'000.00 (Bericht D. S. 3) AG vorverschoben. Als Begrün- dung für dieses Vorgehen gibt die Beschwerdeführerin an, man wolle ver- hindern, dass es ab 2023 ein Unterbruch bei den Investitionen gebe (Pro- tokoll S. 11). Es seien keine Projekte im Finanzplan enthalten, die nicht gebaut würden. Man könne daher keine Positionen einfach "rausstreichen" (Protokoll S. 15). - 29 - Die Beschwerdegegnerin hat die Ausbauinvestitionen der 2. Phase (2031- 2039) bereits in den Finanzplan 2020-2031 aufgenommen. Die über den Planungshorizont hinausgehenden Investitionen der Jahre 2032-2039 ma- chen geschätzt rund Fr. 3'500'000.00 aus (8/9 von Fr. 3'910'000.00). Um- gekehrt hat sie, wie bereits ausgeführt (Erw 6.4.5.5.), die Leitungsersatz- kosten nicht in vollem Umfang übernommen, sondern für die Jahre 2020 bis 2024 durchschnittlich Fr. 500'000.00, statt Fr. 800'000.00, d.h. Fr. 2'500'000.00 weniger eingesetzt. Mit anderen Worten hält sich die Be- schwerdegegnerin nicht in Allem an den Fachbericht der D. AG, was ihr selbstverständlich freisteht, solange sie sachliche Gründe dafür hat. Mit al- len Abweichungen, die hier nicht alle aufgeführt werden müssen, kommt die Beschwerdegegnerin auf einen Mittelbedarf von rund Fr. 1'200'000.00 pro Jahr statt der Fr. 1'000'000.00 der D. AG (Erw. 6.4.3.). Die veranschlag- ten Investitionsausgaben übersteigen die Empfehlungen des Fachbüros demnach um rund Fr. 2'400'000.00 (12 x Fr. 200'000.00). In diesem Um- fang könnte die wohl gar optimistische Investitionsplanung der Beschwer- degegnerin gekürzt werden. Darauf wird zurückgekommen (hinten Erw. 6.4.5.9.). 6.4.5.7. In Bezug auf die Einnahmen erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die Stadt Q. in den vergangenen Jahren ein sehr dynamisches Wachstum er- fahren habe. In den kommenden Jahren seien aber keine vergleichbaren Grossbaustellen mehr absehbar. Diese Entwicklung bilde sich in der Inves- titionsplanung ab. Die Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber in Berücksichtigung der Einnahmen der letzten Jahre eine Korrektur der Einnahmenprognose auf durchschnittlich Fr. 400'000.00 (Stellungnahme vom 20. Januar 2020). Sie macht geltend, die prognostizierte Einnahmenreduktion lasse sich nicht mit einem Mangel an unüberbautem Bauland begründen. Q. verfüge gemäss Faktenblatt Raumbeobachtung 2019 der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt noch über rund 55 ha unüber- baute Bauzone verteilt auf alle Zonentypen. Im Vergleich zum gesamten Kanton und zur Repla (Regionalplanung) verfüge die Gemeinde damit über einen stark unterdurchschnittlichen Überbauungsgrad der Bauzone. In der Zeit zwischen 2010 bis 2019 seien 16 ha überbaut worden. Dasselbe lasse sich ohne weiteres nochmals realisieren. Allein innert der fünf Jahre nach 2019 würden 13.27 ha baureif. Dazu würden zunehmend Innenverdichtun- gen und Transformationen vorgenommen. Es sei zudem viel Geld für In- vestitionen vorhanden. Die Einnahmen seien daher auf die durchschnittli- chen Einnahmen in der Vergangenheit zu korrigieren (Stellungnahme vom 13. Januar 2021 S. 5, Protokoll S. 13). - 30 - Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin. Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin seien zu vage. Ein grosser Anteil der 55 ha gehöre der Einwohner- und der Ortsbürgergemeinde. Beide seien aktuell weder willens noch in der Lage, grössere Bauprojekte innerhalb des Betrachtungshori- zonts zu realisieren. Die Rückläufigkeit der Anschlussgebühreneinnahmen Wasser und Abwasser würden zudem durch den Rechnungsabschluss 2020 bestätigt. Dieser Trend werde sich fortsetzen (Stellungnahme vom 10. März 2021 S. 4 f.; Protokoll S. 13). An der Verhandlung vom 11. No- vember führte die Beschwerdegegnerin aus, das durchschnittliche Bauvo- lumen liege seit den 1960er Jahren bei etwa Fr. 50'000'000.00 pro Jahr. Im aktuellen Jahr (Stand November 2020) liege es bei Fr. 15'000'000.00. Es seien zwar etwa gleichviele Baubewilligungen erteilt worden, aber für je- weils kleinere Volumen. Das habe nichts mit der Corona-Krise zu tun (Pro- tokoll S. 13 f.). 6.4.5.8. Die Bevölkerung von Q. ist in den vergangenen Jahren gewachsen, das ist unbestritten. Das Wachstum hat Einfluss auf die Bautätigkeit, auf die Ein- nahmen aus Anschlussgebühren sowie auf den Wasserverbrauch und demzufolge auch auf die Einnahmen aus Benutzungsgebühren. Strittig ist, ob die Entwicklung wie gehabt weitergeht oder ob sie abflacht mit entspre- chenden Einnahmenrückgängen. Gemäss Faktenblatt Raumbeobachtung 2019 (Beilage 8 zur Eingabe vom 13. Januar 2021) hatte die Gemeinde im 2019 noch 55 ha Baulandreser- ven, wovon der Grossteil, nämlich 36.8 ha auf die Arbeitszonen entfiel. Da- von waren 23.8 ha langfristige Reserve, also nicht baureif. Auf die Wohn- zone entfielen 10.6 ha, von denen 2.32 ha noch nicht baureif waren. Lang- fristige Reserven gab es keine. In der Wohn- und Arbeitszone hatte es 2019 noch 4.64 ha unüberbautes Land, davon 2.82 ha noch nicht baureif. Mit Einzonungen ist derzeit und in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen. Die Gemeinden sind gehalten, die bestehenden Bauzonen zu verdichten. Das ist bei der Entwicklungsprognose ebenfalls zu berücksichtigen. Eine unge- bremste Fortsetzung im gehabten Umfang scheint nach den jüngsten Zah- len eher nicht wahrscheinlich. Der mitwirkende ortskundige Fachrichter be- stätigte, dass der Baudruck in der Region abnehme. Aufgrund der Eigen- tumsverhältnisse – der Grossteil des Landes soll der Einwohner- und der Ortsbürgergemeinde gehören – hat es die Beschwerdegegnerin sodann in der Hand, die Bautätigkeit zu steuern. Angeblich wartet man noch auf eine neue Zonenplanung (Protokoll S. 13). Die Stadt Q. rechnet nach einem starken Entwicklungsschub mit einem e- her gemässigten Wachstum. Die Einnahmen aus Anschlussgebühren 2019 und auch jene vom 2020 (vgl. Zahlen aus der nicht genehmigten Gemein- derechnung [Beilage 2 zur Eingabe vom 10. März 2021]) scheinen diesen - 31 - Trend zu bestätigen. Hingegen will die Beschwerdegegnerin die Neuer- schliessungsprojekte der 2030er Jahre (gemäss Bericht der D.) AG bereits in den 2020er Jahren umsetzen, was erfahrungsgemäss zu neuen Bauvor- haben führen dürfte. Die Einnahmenerwartungen scheinen daher sehr tief, auch im Vergleich zu den Zahlen vor dem Wachstumsschub (vgl. Zahlen ab 1994 in Beilage 7 zur Eingabe vom 11. Februar 2021). Das Gebot der vorsichtigen Planung (Erw. 5.3.) könnte überstrapaziert sein. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin gefolgt – Erhöhung der Ein- nahmen auf den Stand der letzten Jahre – wären rund Fr. 2'400'000.00 aufzurechnen (Fr. 400'000.00/Jahr statt rund Fr. 200'000.00 [Erw. 6.4.3.]). Gegen eine volle Aufrechnung sprechen aber die aktuellen Zahlen, die Be- stätigung, dass sich die Bautätigkeit verlangsamt und dass die Planung vorsichtig sein darf. Das Gericht hielte höchstens eine Teilanrechnung von Fr. 1'200'000.00 für gerechtfertigt. 6.4.5.9. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips wird angenommen, wenn am Ende des Planungshorizonts ein Überschuss von mehr als zwei durch- schnittlichen Jahresinvestitionen (Erw. 5.3) vorhanden ist. Diese Grenze liegt vorliegend bei Fr. 2'365'834.00 (2 x Fr. 1'182'917.00; Erw. 6.4.3.). Die Finanzplanung Wasserwerk 2020-2031 weist letztlich ein Defizit von Fr. 7'611'000.00 aus. Über den ganzen Verwaltungszweig gesehen wäre eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips daher ohne weiteres auszu- schliessen. Die Benützungsgebühren wurden und werden jedoch absichtlich zu tief ge- halten, was gemäss Verwaltungsgericht eine getrennte Prüfung verlangt, wenn es zu Lasten der Anschlussgebühren geht (Erw. 5.2. a.E.). Dem war in diesem Fall bisher nicht so. Die zu tiefen Benützungsgebühren dienten dem Abbau des vorhandenen Vermögens, während die Investitionsausga- ben aus den Investitionseinnahmen gedeckt werden konnten (Erw. 6.4. und 6.4.1.4.). Das soll sich in den kommenden Jahren aber ändern, weshalb auch die getrennte Prüfung, d.h. ohne Berücksichtigung des erwarteten De- fizits der Betriebsrechnung, vorzunehmen ist. Die Betriebsrechnung soll über die Planungsperiode einen Aufwandüber- schuss von Fr. 5'200'000.00 generieren. Es mag hier offenbleiben, ob eine Querfinanzierung von der Investitions- in die Laufende Rechnung schon systematisch ausgeschlossen ist, wie von der Beschwerdegegnerin ausge- führt wird (Erw. 6.4.1.2.; und es vom SKE im Entscheid 4-BE.2017.21 vom 12. Mai 2021, S. 25 f., Erw. 9.2.2. und 9.2.3 bei einer vergleichbaren Aus- gangslage akzeptiert wurde). Bliebe das Planungsdefizit der Betriebsrech- nung demnach unberücksichtigt, resultierte eine Schuld von noch - 32 - Fr. 2'411'000.00 [die Differenz zum oben {Erw. 6.4.3.} ermittelten Saldobe- trag von Fr. 254'518.00 ist auf den Unterschied zwischen dem effektiv er- zieltem Endstand 2019 und dem im Finanzplan enthaltenen, angenomme- nen Endstand für 2019 zurückzuführen]. Ohne zusätzliche Korrekturen an der Finanzplanung läge aber so oder anders auch bei separater Betrach- tung der Verwaltungszweige keine Verletzung des Kostendeckungsprin- zips vor. Selbst mit den in Betracht gezogenen, rechnerischen Korrekturen – über- schiessende Investitionserwartungen mit Fr. 2'400'000.00 (Erw. 6.4.5.6.) und unterschätzte Anschlussgebühreneinnahmen (Fr. 1'200'000.00; Erw. 6.4.5.8.) – ergäbe sich in der Investitionsrechnung am Ende des Be- trachtungshorizonts kein Vermögensbestand, der die Grenze zur Kosten- deckungsverletzung überschreiten würde. Dass die Gemeinde während des laufenden Verfahrens die Zahlen mehr- fach und massiv zu ihren eigenen Gunsten verändert hat, ist kein Grund für eine Kürzung der Anschlussgebühr. Dieses Verhalten ist bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Erw. 5.5.4.). Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Eine Kürzung der Wasseranschlussgebühr ist nicht gerechtfertigt. Die- ses Begehren ist abzuweisen. 6.5. 6.5.1. In der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung wurden gemäss den In- vestitionsrechnungen 2008-2019 Anschlussgebühren von Fr. 8'852'377.00 eingenommen. Dem stehen Ausgaben in derselben Periode von Fr. 7'329'636.00 gegenüber. Es resultiert damit ein Einnahmenüberschuss von insgesamt Fr. 1'522'741.00. Die Zahlen der Laufenden Rechnung liegen dem Gericht ab 2011 vor. Im Zeitraum 2011 bis 2019 wurde ein Ertragsüberschuss von Fr. 1'202'153.00 erzielt (Ertrag Fr. 21'727'300.00 – Aufwand Fr. 20'525'147.00). Gemäss der genehmigten Jahresrechnung 2019 wies die Spezialfinanzie- rung Abwasserbeseitigung per 31. Dezember 2019 ein Nettovermögen von Fr. 10'217'642.00 aus. Weil die Abwasserkasse aktuell einen Überschuss ausweist, ist hier eben- falls ein Blick auf die künftige Entwicklung zu werfen. 6.5.2. Gemäss Investitionsplan Abwasserbeseitigung 2020-2031 (Beilage 5 zur Eingabe vom 6. November 2020) sollen in dieser Periode Investitionen im - 33 - Betrag von Fr. 19'630'000.00, d.h. durchschnittlich Fr. 1'635'833.00 (Fr. 19'630'000.00.00 ÷ 12) getätigt und Fr. 4'950'000.00 an Anschlussge- bühren, d.h. durchschnittlich Fr. 412'500.00 (Fr. 4'950'000.00 ÷ 12) einge- nommen werden. Zudem sind unter der Position "Rückzahlung Darlehen Masterplan" für den erwähnten Zeitraum weitere Einnahmen von insge- samt Fr. 2'750'000.00 vorgesehen. Für die Jahre 2020-2031 sind demnach Nettoinvestitionen, also Ausgaben- überschüsse, von insgesamt Fr. 11'930'000.00 geplant (Fr. 19'630'000.00 – Fr. 4'950'000.00 – Fr. 2'750'000.00). In den vergangenen 12 Jahren (2008 – 2019) wurden gemäss Investitions- rechnung pro Jahr durchschnittlich rund Fr. 610'803.00 (Fr. 7'329'636.00 ÷ 12) investiert sowie rund Fr. 737'698.00 eingenommen (Fr. 8'852'377.00 ÷ 12). Der Betrieb (Laufende Rechnung) wird in Zukunft nicht mehr selbsttragend sein, sondern innert der nächsten 12 Jahre einen Aufwandüberschuss von fast Fr. 10 Mio. verursachen. Ein Grund dafür ist, dass die Gemeinde künf- tig höhere Beiträge an den Abwasserverband S. bezahlen muss (Eingabe Beschwerdegegnerin vom 11. März 2020, S. 3). Eine Gebührenerhöhung sei nicht geplant, solange ein Überschuss vorhanden sei (Protokoll S. 16). Bis Ende 2031 wird die Abwasserkasse voraussichtlich eine Schuld von Fr. 10'670'000.00 aufweisen. Über den Betrachtungshorizont sind sowohl beim Vermögensaufbau als auch beim –abbau den dargelegten Zahlen folgend nach Dafürhalten des Gerichts beide Teilrechnungen (Investitions- und Betriebsrechnung) ange- messen beteiligt. 6.5.3. 6.5.3.1. In Bezug auf die geltend gemachten Investitionen stützt sich die Beschwer- degegnerin auf das Generelle Entwässerungsprojekt 2 (GEP 2), das aller- dings vom Kanton noch nicht genehmigt ist. Sie macht unter anderem gel- tend, es seien praxisgemäss Investitionen von 1.25 % des Anlagewerts er- forderlich, damit der Wert der Entwässerungsanlagen erhalten werden könne. Für den generellen Unterhalt, Sanierung und Neubau von Leitungen geht die Beschwerdegegnerin von einem Aufwand von rund Fr. 1'850'000.00 jährlich aus. Dies wird im Bericht der N. AG vom 24. September 2019 be- stätigt. Der Leitungszustand ist aufgenommen und berücksichtigt (Beilage 5 zur Stellungnahme vom 17. Oktober 2019). Im Weiteren gelten gemäss Beschwerdegegnerin die detailliert aufgeführten Ausbaumassnahmen - 34 - (Neuerschliessungen) bei der Wasserversorgung analog für die Abwasser- beseitigung und zwar mit denselben Realisierungsphasen (Eingabe Be- schwerdegegnerin vom 11. März 2020, S. 4). In der Stellungnahme von 11. Februar 2021 ergänzte die Beschwerdegeg- nerin, die Akten GEP 2 seien dem Kanton im Dezember 2020 zur Vorprü- fung eingereicht worden. Darin seien die detaillierten Massnahmen und ein Investitionsplan GEP 2021-2035 enthalten mit einem Gesamtvolumen von Fr 19'400'000.00. In den ersten 5 Jahren sollen Fr. 11'200'000.00, in den Jahren 5-10 weitere Fr. 6'400'000.00 und in den Jahren 11-15 Fr. 1'800'000.00 investiert werden (Stellungnahme vom 11. Februar 2021 S. 6; Protokoll S. 10). Der Entwurf der Massnahmenplanung wurde dem Gericht eingereicht (Beilage 11 zur Stellungnahme vom 11. Februar 2021). Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Planung des GEP 2 habe zu lange gedauert. Sie habe deshalb eine aufwändige Erschliessung oberhalb der Hebeanlage ausführen müssen. Zwischen dem B und der Altstadt von Q. seien mehrere Bauten bewilligt worden. Es stelle sich die Frage, wofür de- ren Anschlussgebühren verwendet worden sei, nachdem diese das Abwas- ser direkt in die bestehende Leitung hätten einleiten dürfen (Stellungnahme vom 13. Januar 2021 S. 2). Die Aufstellung der GEP 2 Massnahmen und Investitionsplanung enthalte mehrheitlich Projekte für Erneuerung, Unter- halt und Betrieb des Leitungsnetzes. Es werde nicht dargelegt, wie weit es sich um Investitionskosten handle (Eingabe vom 29. März 2021 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin antwortete darauf, sie habe ab 1981 ein Gene- relles Kanalisationsprojekt (GKP) gehabt, welches 1997 in den GEP 1 über- führt worden sei. Der GEP 2 stehe kurz vor der Genehmigung durch den Kanton. Sie habe ihre Pflichten wahrgenommen und die Planung rund alle 15 Jahre aktualisiert. Die Planung entspreche zudem den Bedürfnissen, wie die von der Beschwerdeführerin erwähnten Neubauprojekte zeigten (Stellungnahme vom 10. März 2021 S. 2). 6.5.3.2. Anschlussgebühren gelten den Einkauf ins bestehende Gemeindenetz ab. Es werden damit keine konkreten, durch das jeweilige private Bauprojekt ausgelösten kommunalen Massnamen an den Versorgungswerken abge- golten. Was mit den von Dritten bezahlten Anschlussgebühren gemacht wurde, tut daher nichts zur Sache. Q. ist derzeit an der Erarbeitung des GEP 2, wie zahlreiche andere Ge- meinden im Kanton Aargau auch. Die Überarbeitung eines GEP ist zeitauf- wändig. In Q. steht man kurz vor dem Abschluss. Die Gemeinde ist nicht untätig geblieben; eine Vernachlässigung der Planung kann ihr nicht vor- geworfen werden. Inwiefern die Erschliessung des B infolge des noch nicht - 35 - vorliegenden GEP 2 erschwert worden sein soll, ist zudem nicht ersichtlich (zum Erschliessungsaufwand siehe Erw. 7.1.). 6.5.3.3. Der Investitionsplan Abwasserbeseitigung 2020-2031 ist wenig detailliert. Es sind nur zwei Ausbauprojekte für die ersten beiden Planungsjahre auf- geführt. Die Ausbauprojekte gemäss Wasserwerk, die angeblich auch für die Abwasserbeseitigung gelten sollen (Erw. 6.5.3.1. Abs. 2), sind nicht auf- gelistet. Es wird mit Pauschalbeträgen für "Umsetzung GEP, Sanierun- gen/Werterhalt" gearbeitet. Der Investitionsplan 2020-2031 sieht Totalinvestitionen von Fr. 19'630'000.00 vor. Der GEP-Massnahmenplan enthält für die Periode 2021-2035 Ausgaben von Fr. 19'435'500.00, wobei von der dritten Priori- tätsstufe (2031-2035) mit total Fr. 1'845'000.00 nur das Jahr 2031 anzu- rechnen ist (mit Fr. 287'000.00). Der Rest geht über den Finanzplanhorizont hinaus. Gemäss Massnahmenplan ist für die Jahre 2021-2031 also mit Ausgaben von Fr. 17'877'500.00 zu rechnen. Der Finanzplan sieht für die- selbe Zeitspanne Fr. 18'660'000.00 vor (Fr. 19'630'000 – Fr. 970'000.00 [Investitionen 2020]), also Fr. 782'500.00 mehr. In diesem Umfang be- stünde eine Aufrechnungsmöglichkeit (vgl. hinten Erw. 6.5.3.5.). Die als Basis genommenen 1.25 % des Anlagewerts für die Investitionspla- nung sind gemäss Fachrichtern korrekt. Die von der Beschwerdegegnerin betreffend die Spezialfinanzierung Was- serwerk vorgetragenen Begründungen gelten im Übrigen ebenso für die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung. 6.5.3.4. Auch in Bezug auf die Einnahmen kann auf die Ausführungen zu den Ein- nahmen bei der Spezialfinanzierung Wasserwerk (Erw. 6.4.5.7. und 6.4.5.8.) verwiesen werden. Die Bautätigkeit ist rückläufig, was sich auf die Einnahmen aus Abwasseranschlussgebühren auswirken wird. Weiter gibt es zur Einnahmenseite nichts zu bemerken. Analog zur Spezialfinanzierung Wasserwerk (Erw. 6.4.5.8.) bestünde auch hier eine Aufrechnungsmöglichkeit von der Hälfte der Differenz zwischen neuen und alten durchschnittlichen Anschlussgebühreneinnahmen, aus- machend Fr. 1'951'188.00 ([Fr. 737'698.00 – Fr. 412'500.00] x 12 ÷ 2 [vgl. Erw. 6.5.2.]). 6.5.3.5. Die Grenze, ab der von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips aus- zugehen ist, liegt bei Fr. 3'271'666.00 (2 x Fr. 1'635'833.00, Erw. 6.5.2.). - 36 - Die Finanzplanung Abwasserbeseitigung 2020-2031 weist per Ende 2031 ein Defizit von Fr. 10'670'000.00 aus. Im Gegensatz zum Spezialfinanzie- rungsbetrieb Wasser (Erw. 6.4.5.9.) wäre beim Abwasser die Aufrechnung des künftigen Betriebsdefizits nicht zwingend, weil die beiden Rechnungen bei Vermögensauf- und –abbau parallel laufen, was die Möglichkeit einer unerwünschten Querfinanzierung der Betriebs- durch die Investitionsrech- nung in den Hintergrund treten lässt (Erw. 6.5.2.), einmal abgesehen von den auch hier geltenden Rechnungslegungsvorbehalten. Wenn man sich dennoch auf die Investitionsrechnung beschränken würde, d.h. ihr allein den aktuellen Vermögensbestand der Abwasserrechnung zu- ordnen würde, und man zusätzlich in dieser wieder die beiden in Betracht gezogenen, rechnerischen Korrekturen – überschiessende Investitionser- wartungen mit Fr. 782'500.00 (Erw. 6.5.3.3.) und unterschätzte Anschluss- gebühreneinnahmen (Fr. 1'189'818.00; Erw. 6.5.3.4.) – vornähme, resul- tierte am Ende des Betrachtungshorizonts zwar ein Vermögensbestand, der indessen deutlich unter der Grenze für eine Kostendeckungsverletzung bliebe (Fr. 11'143'000.00 – Fr. 11'930'000.00 + Fr. 782'500.00 + Fr. 1'951'188.00 = Fr. 1'946'688.00). Die verfügte Abwasseranschlussgebühr verletzt das Kostendeckungsprin- zip nicht. Der Antrag auf Kürzung der Gebühr ist abzuweisen. Die Zahlen der Finanzplanung Abwasserbeseitigung wurden allerdings im Laufe des Verfahrens ebenfalls drastisch im Sinne der Beschwerdegegne- rin geändert, was bei der Verlegung der Verfahrenskosten wiederum zu berücksichtigen ist (Erw. 5.5.4. und Erw.6.4.5.9.). 7. 7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Erhebung einer An- schlussgebühr Abwasser in der geforderten Höhe zusammen mit der auf eigene Kosten zu erstellenden arealinternen Erschliessung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Das stossende Ergebnis werde einerseits hervorgerufen durch den angewandten Schematismus, andererseits durch die Vorgaben des GEP. Die ausserordentlich aufwändige, arealinterne Ab- wassererschliessung sei bei der Gebührenfestsetzung nicht berücksichtigt worden. Es lägen besondere Verhältnisse vor, weshalb die Anschlussge- bühr gestützt auf Art. 31 AR zu reduzieren sei (Beschwerde S. 11 f., Replik S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin argumentiert, bei Art. 31 AR (Härtefallklausel) handle es sich um eine "kann-Vorschrift", zu der es in Q. keine Praxis gebe. Gestützt darauf könnten nur sachwidrige Ergebnisse korrigiert werden. Ein solches liege hier aber nicht vor. Die verfügten Anschlussgebühren Wasser - 37 - und Abwasser zusammen würden lediglich rund 1.18 % der Bausumme ausmachen. Der B sei eine ungewöhnlich grosse Überbauung; herunterge- brochen auf eine Wohneinheit lägen die Anschlussgebühren in einem an- gemessenen Rahmen. Die GEP-Vorgaben gälten auch für andere Grund- eigentümer. Daraus könne kein Härtefall abgeleitet werden (Vernehmlas- sung S. 12 ff., Duplik S. 7, Protokoll S. 19). 7.1.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Anschlussge- bühr schematisch, nach liegenschaftsbezogenen Kriterien festgesetzt wer- den. Dazu gehören etwa Gebäudeversicherungswert, Bruttogeschossflä- che oder Rauminhalt; sie weisen einen genügenden Bezug zur künftigen Beanspruchung der öffentlichen Anlagen auf. Ein Abweichen vom Sche- matismus ist nur dann geboten, wenn eine Baute einen ausserordentlich hohen oder tiefen Abwasseranfall verursacht (Sakralbaute, Lagerhalle etc.). Die Gebühr darf jedenfalls nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der Leistung des Gemeinwesens stehen und hat sich in vernünftigen Grenzen zu bewegen (BGE 2C_67/2015 vom 12. November 2015 Erw. 3.5 und 2C_722/2009 vom 8. November 2010 Erw. 3.2. f., je mit zahlreichen Hinweisen; AGVE 2012 S. 274 ff.). Vorliegend berechnet sich die Anschlussgebühr anhand der installierten Sanitäreinheiten, d.h. an sogenannten Anschlusseinheiten (Art. 34 AR und Gebührenordnung im Anhang zum AR). Das ist zweifellos ein liegen- schaftsbezogenes Bemessungskriterium, das einen mindestens so engen Bezug zur künftigen Beanspruchung der kommunalen Erschliessungsanla- gen aufweist wie Gebäudeversicherungswert, Geschossfläche oder Raum- inhalt. Die im AR vorgenommene Schematisierung bei der Festsetzung der Anschlussgebühr ist nicht zu beanstanden. Die berechnete Anzahl An- schlüsse ist sodann ausdrücklich nicht bestritten (Protokoll S. 22). Insofern ist das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. 7.2. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Forderung auf Art. 31 AR (Ausnahme- klausel), welche den Gemeinderat ermächtigt, in offensichtlichen Härtefäl- len bzw. wo die Anwendung des Reglements unangemessen ist, Gebühren und Beiträge ausnahmsweise den besonderen Verhältnissen anzupassen. 7.2.1. Von Härtefällen wird regelmässig dann gesprochen, wenn es um unverhält- nismässige Folgen beim Vollzug einer Verfügung geht, z.B. wenn ein Be- schwerdeführer finanziell nicht oder nur unter grösster Mühe in der Lage wäre, die verfügten Gebühren zu bezahlen. Dem ist in erster Linie mit Zah- lungserleichterungen, nicht mit Reduktionen, zu begegnen, da dem Be- troffenen der Vorteil aus einem Anschluss oder einer kommunalen Er- - 38 - schliessung ungeschmälert zukommt (vgl. Entscheide der Schätzungskom- mission [SchKEE] 4-BE.2007.12 vom 20. Mai 2008, Erw. 3.4.4., AGVE 2006 S. 364 f., vgl. auch § 35 Abs. 4 BauG). Vorliegend werden allerdings keine Zahlungsschwierigkeiten geltend ge- macht. Es wird vielmehr argumentiert, die Anschlussgebühr zusammen mit den Kosten für die arealinterne Abwassererschliessung verletze das Ver- hältnismässigkeitsprinzip. 7.2.2. 7.2.2.1. An der Verhandlung vom 11. November 2020 machte die Beschwerdefüh- rerin geltend, sie habe einen unverhältnismässigen Zusatzaufwand für die Kanalisationserschliessung leisten müssen. Gemäss GEP-Auflage habe sie oberhalb des Pumpwerks anschliessen müssen, was das Verlegen ei- ner Leitung in 10 m Tiefe dem Rheinufer entlang erfordert habe. Der Stütz- mauer wegen habe die Leitung im Pressbohrvortrieb-Verfahren erstellt wer- den müssen; ein offener Graben sei nicht möglich gewesen (Protokoll S. 20 f.). Die Anschlüsse hätten wie in der Baubewilligung verfügt ausgeführt wer- den müssen (gemäss Bericht F. AG, dieser gestützt auf den GEP). Eine Beschwerde gegen diese Anordnung wäre aussichtslos gewesen, das sei gerichtsnotorisch (Stellungnahme vom 13. Januar 2021 S. 3). Die An- schlussgebühr Abwasser mache 62.2 % der Gesamtanschlussgebühren (Wasser und Abwasser) aus. Die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wasser- und Abwasseranschluss ausserhalb der Gebäude (NPK 151, 211, 237, 241) abzüglich Konditionen, inkl. MWST hätten Fr. 2'930'506.80 aus- gemacht. Auf die Kanalisation entfalle damit ein Betrag von Fr. 1'822'775.25 (62.2 %) oder Fr. 219.10/Anschlusseinheit. Der Zusatzauf- wand sei angefallen, weil die Beschwerdegegnerin die generelle Entwäs- serungsplanung sträflich vernachlässigt habe (Stellungnahme vom 13. Ja- nuar 2021 S. 4). 7.2.2.2. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist eine Reduktion der Anschluss- gebühr nicht gerechtfertigt. Die Parzelle O sei gut erschlossen. Gemäss geltendem GEP hätte das Schmutzwasser über das L-Bauwerk und das Pumpwerk B im Westen der Überbauung sowie in den Kanal in der H- Strasse mit zwei möglichen Anschlussschächten im Süden des B ange- schlossen werden können. Den Planern seien beide Möglichkeiten offen gestanden. Die F.AG habe im Auftrag der Beschwerdeführerin das Konzept für die zweckmässige Arealentwässerung erarbeitet und auch die Werklei- tungskoordination durchgeführt. Es habe sich um ein rein privates Projekt gehandelt. Aufgrund der Topografie habe die Möglichkeit zur Ableitung des Meteorwassers des ganzen Areals in den Rhein bestanden. Gemäss Be- richt der F. AG "Entwässerungskonzept und Werkleitungskoordination B" vom 4. Mai 2012 hätten die Gebäude A1 bis A3 in den Kanal in der H- - 39 - Strasse angeschlossen werden sollen. Aus unbekannten Gründen, jeden- falls ohne Zutun der Beschwerdegegnerin, habe man auf diesen Anschluss aber verzichtet und das gesamte Areal an den nördlichen Kanal ange- schlossen. Die F. AG habe Baukosten von rund Fr. 2'000'000.00 ermittelt, wovon Fr. 830'000.00 auf Sonderbauwerke infolge der Topografie entfallen seien (z.B. Fallschacht etc.). Die Aufwendungen für die Abwassererschlies- sung des Baugrundstücks seien Folge der speziellen Topografie, der Grösse der Parzelle und der Dimension der Überbauung. Das Baugrund- stück sei gut erschlossen mit öffentlichen Abwasserleitungen. Die Relation zwischen Baukosten der privaten Abwasseranlagen und den Abwasseran- schlussgebühren sei nicht relevant (Stellungnahme vom 11. Februar 2021 S. 7 ff.; Eingabe vom 21. April 2021 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin ver- suche, auf unredliche Weise aus der Privaterschliessung eine öffentliche zu konstruieren, um die Kosten auf die Allgemeinheit abwälzen zu können. Das von der F. AG erarbeitete Entwässerungskonzept sei von Kanton und Gemeinde genehmigt und in die Baubewilligung aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei bei der Ausführung aus eigenen Stücken da- von abgewichen, um das beim Südanschluss erforderliche Pumpen zu um- gehen. Auch die Projektänderung sei genehmigt worden. Die Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin seien nicht gerechtfertigt (Stellung- nahme vom 10. März 2021). 7.2.2.3. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Das Areal sei qualitativ schlecht erschlossen gewesen. An die Leitung im Norden habe nicht direkt ange- schlossen werden können. Der Bericht der F. AG sei als verbindliche Auf- lage in der Baubewilligung verfügt worden. Es sei in der Gestaltungsplan- phase erstellt worden. Er berücksichtige die Höhenlage nicht und lasse ausser Acht, dass ein Anschluss in der H-Strasse nicht realisierbar gewe- sen sei. Weiter habe der Anschlusspunkt nach dem Pumpwerk "mit gros- sem Aufwand" gesucht werden müssen. Auch wenn die Wahl der Kanali- sationserschliessung der Planung der Beschwerdeführerin entsprungen sein sollte, ändere dies nichts daran, dass das B-Areal unzureichend er- schlossen gewesen sei, was zu einem Zusatzaufwand von Fr. 3'000'000.00 geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine andere Wahl gehabt. Es lägen ausserordentliche Verhältnisse bzw. ein Härtefall nach Art. 31 AR vor (Eingabe vom 29. März 2021 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Kosten des Kanalisationsanschlusses und der zur Verfügung stehenden Anschlussmöglichkeiten. 7.2.2.4. Die Beschwerdegegnerin widerspricht: Das Areal sei gut erschlossen und die möglichen Anschlusspunkte seien der Beschwerdeführerin bekannt ge- wesen. Als zusätzlichen Beleg dafür reichte sie den "Kurzen Technischen - 40 - Bericht zur Kanalisation B" vom 23. Juli 2014 der G. AG ein. Es sei sodann üblich, die Höhenlage der Anschlusspunkte erst bei der Ausführungspla- nung festzustellen. Im Übrigen seien weder Anspruchsgrundlage, noch adäquat-kausale Ursache, noch Höhe der behaupteten Mehraufwendun- gen belegt (Eingabe vom 21. April 2021 S. 3 f.). 7.2.3. Die Planung privater Abwasseranlagen ist Sache der Privaten und bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat. Dieser leitet Gesuche, welche von kantonalen oder eidgenössischen Behörden eine Bewilligung oder Zu- stimmung brauchen, an die entsprechenden Stellen weiter (Art. 17 ff. AR). Als private Anlagen gelten die Leitungen vom Gebäude bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation (vgl. Art. 10 Abs. 2 AR und Art. 9 Abs. 2 AR). Zum Bauprojekt gehört demnach jeweils auch die Planung der Entwässe- rung. Die Beschwerdeführerin hat dafür die F. AG beauftragt. Diese hat zwei Berichte verfasst, den Bericht "Entwässerungsplanung und Werklei- tungskoordination B, Q." vom 4. Mai 2012, und den Bericht "Entwässe- rungskonzept Aushub- und Bauphase / Entwässerung Areal im Endzu- stand" vom 18. Oktober 2011. Beide Berichte wurden zu integrierten Be- standteilen der Baubewilligung erklärt und die Beschwerdeführerin ver- pflichtet, die darin enthaltenen Empfehlungen und Massnahmen umzuset- zen (Baubewilligung vom 5. November 2012, S. 11 und 18 f.). Die Be- schwerdeführerin hat das akzeptiert, was nicht erstaunt, nachdem die Ent- wässerungsplanung in ihrem Auftrag vorgenommen wurde. Das Entwässe- rungskonzept wurde zudem im Nachhinein auf Wunsch der Beschwerde- führerin abgeändert. Thema der Änderung war die Nutzung bestehender Anschlüsse an die Kanalisation und Einleitungen in den Rhein an Stelle des Baus neuer Leitungen. Mit der Planung war diesmal die G. AG, Zürich, be- auftragt (vgl. Gesprächsnotiz der Besprechung zwischen Beschwerdefüh- rerin, Vertretern des BVU und des Stadtbauamts Q. vom 1. Oktober 2014 [Beilage 1 zur Stellungnahme vom 10. März 2021]). Gemeinde und Kanton zeigten sich also durchaus gesprächsbereit für Anpassungen am bewillig- ten Entwässerungskonzept. Für die Abwasserbeseitigung bestanden verschiedene Anschlussmöglich- keiten (vgl. Bericht Entwässerungsplanung der F. AG S. 20; Kurzbericht der G. AG S. 3 f.). Dass der darin vorgesehene Anschluss an die Leitung H- Strasse nicht ausführbar gewesen sein soll, ergibt sich weder aus der Ge- sprächsnotiz betreffend die Projektänderung, noch aus dem Kurzbericht der G. AG. Zudem finden sich weder in den Fachberichten noch in den übrigen eingereichten Unterlagen Hinweise darauf, dass die öffentliche Ab- wassererschliessung im Bereich B ungenügend war. Immerhin war das Grundstück schon vorher überbaut (mit M) und an die Kanalisation ange- schlossen. - 41 - Besonderheiten des Baugrunds oder topographischer Art gehören zu den Eigenheiten eines Grundstücks, die dessen Eigentümerschaft bei der bau- lichen Nutzung zu berücksichtigen hat. Zu den Voraussetzungen der Bau- reife (§ 32 BauG) zählt die Erschliessung, für die der Bauwillige aufzukom- men hat, soweit die Bedürfnisse seines Vorhabens über die Grenzen der der öffentlichen Hand obliegenden Erschliessungspflicht (§ 33 Abs. 1 BauG) hinausgehen. Allfällige Mängel im öffentlichen Erschliessungsange- bot hätten entsprechend vorgängig zu einem Baugesuch oder allerspätes- tens in dessen Rahmen gerügt werden müssen. Das war nun vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall. Es geht nicht an, im Nachhinein, nach Nutzung der Bewilligung, im Rahmen eines Streits um Anschlussgebühren eine Überbauungsvoraussetzung, nämlich die Abwassererschliessung, wieder in Zweifel ziehen zu wollen. Sämtliche Rügen betreffend zusätzlicher Erschliessungskosten über die unstrittig der Beschwerdeführerin selbst obliegenden Feinerschliessung hinaus und namentlich des Genügens der öffentlichen Abwassererschlies- sung hätten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geltend gemacht werden können und müssen. Die Beschwerdeführerin hat die dort verfüg- ten Auflagen akzeptiert und die Baubewilligung (samt späteren Änderun- gen) in Rechtskraft erwachsen lassen. Sie hat das Projekt denn auch be- reits ausgeführt. Soweit daher die Unangemessenheit der Abwasseranschlussgebühren mit einem Ungenügen des öffentlich-rechtlichen Erschliessungsangebots zur Zeit des Baugesuchs begründet werden soll, ist darauf nicht weiter einzu- treten. 7.2.4. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach summarischer Einschät- zung des Gerichts von einer offensichtlichen Verletzung des Äquivalenz- prinzips auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zusatzauf- wands wohl kaum die Rede sein kann, da sich pro Wohneinheit (ohne an- gemessene Berücksichtigung von Altersheim und Grossverteiler) ein Ab- wassererschliessungsaufwand (Anschlussgebühren und geltend gemachte Zusatzkosten [ohne weitere Untersuchung]) von weniger als Fr. 15'000.00 ergibt (vgl. AGVE 2012 S. 276 f.). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser das Kostendeckungsprinzip nicht verletzen (Erw. 6.4.5.9. und Erw. 6.5.3.5.). Auf die Anschlussgebühr Wasser ist mangels ausdrück- licher gesetzlicher Grundlage keine MWST geschuldet (Erw. 3.3.2.4.). Auf die Rügen betreffend arealinterner Zusatzerschliessungsaufwand ist nicht einzutreten (Erw. 7.2.3.). - 42 - Die Beschwerde ist – mit Ausnahme der MWST auf der Wasseranschluss- gebühr – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten und die Parteikosten zu verlegen. Massgebend für die Verlegung der Verfahrenskosten ist der Prozessaus- gang (§ 31 Abs. 2 VRPG). Wie bereits ausgeführt (Erw. 5.5.4.) hat sich eine Gemeinde, welche die zu untersuchenden Zahlen erst während der Hängigkeit der Rechtsmittelver- fahren wesentlich zu den eigenen Gunsten verändert hat, – unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser nachträglichen Anpassungen – als Mitverursacherin des Verfahrens an den Kosten zu beteiligen, wenn das Rechtsmittel nicht von Anfang als aussichtslos erschien. Diese Vorausset- zungen sind vorliegend erfüllt. Das Gericht hält soweit (d.h. unabhängig vom materiellen Ausgang) eine Halbierung der Kosten für angemessen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Sache fast vollständig unterliegt, ist dieses Verhältnis nicht weiter zu ihren Gunsten zu verschieben. 9.2. 9.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteikosten- entschädigung verhältnismässig auferlegt ohne Rücksicht auf die effekti- ven Anwaltskosten einer Partei. Die Parteikosten werden als Ganzes ge- nommen und die Anteile des Obsiegens und Unterliegens verrechnet (AGVE 2012, S. 225; AGVE 2011 S. 247 ff.). Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar fast vollständig. Da der Beschwer- degegnerin als Mitverursacherin aber die Hälfte der Kosten auferlegt wer- den, sind die Parteikosten analog zu einem entsprechenden Unterliegen wettzuschlagen. Jede Partei hat ihre Vertretungskosten selber zu tragen. Das Gericht erkennt: 1. Es ist keine MWST auf die Wasseranschlussgebühr geschuldet. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 516.00 und den Auslagen von - 43 - Fr. 434.00, zusammen Fr. 15'950.00, sind von den Parteien zu je 50 % (je Fr. 7'975.00) zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.00 angerechnet. Der Überschuss ist ihr zurückzuerstatten. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung - Vertreter der Beschwerdeführerin (2, für sich und zuhanden seiner Man- dantin) - Vertreter der Beschwerdegegnerin (2, für sich und zuhanden seiner Mandantin) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterinnen - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 18. August 2021 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: - 44 - E. Hauller R. Gehrig