10. 10.1. Die Verfahrenskosten sind nach Ausgang des Verfahrens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten zu tragen hat. Der geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen. 10.2. Ein Parteikostenersatz ist mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 2'700.00, der Kanzleigebühr von Fr. 264.00 und den Auslagen von Fr. 180.50, zusammen Fr. 3'144.50, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.