9. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Perimeter – auch in Bezug auf die zweite Bautiefe – korrekt festgelegt wurde (Erw. 6.8.). Die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern sind ebenfalls nicht zu beanstanden (Erw. 7.3. f.). Der Beitrag für die Parzelle aaa wurde korrekt festgelegt (Erw. 7.5.). Die seinerzeit im Rahmen der Güterregulierung bezahlten Beiträge können nicht an die vorliegenden Strassenbaubeiträge angerechnet werden (Erw. 8.2.). Die Beschwerde ist abzuweisen.