Entschädigungsforderungen im Zusammenhang mit der vor mehr als zwei Jahrzehnten abgeschlossenen Regulierung können jedenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Beitragserhebungsverfahrens geltend gemacht werden. An den von der Gemeinde festgelegten Beiträgen an den Ausbau der G-Strasse Nord ist unter Berufung auf die Regulierung nichts zu ändern.